Die Kl. fordert von ihrem beklagten Feuerversicherer nach einem Brand, bei dem das versicherte Büro- und Verwaltungsgebäude am 14.3.2004 erheblich beschädigt wurde, Abschlagszahlungen für Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie für Schadenminderungskosten.

In den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AFB 87 heißt es dazu unter anderem:

"§ 3 Versicherte Kosten"

1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der VN zur Abwendung oder Minderung des Schadens … für geboten halten durfte, hat der VR zu ersetzen. … .

2. Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 66 VVG.

3. Soweit dies vereinbart ist … , ersetzt der VR auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen

a) für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehengebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten); …

Die Kl. meint, die Bekl. sei jedenfalls zur Zahlung eines Abschlags einerseits für die Aufräumungs- und Abbruchkosten, andererseits für die Schadenminderungskosten in der sich jeweils aus den beiden genannten Sachverständigengutachten ergebenden Mindesthöhe (181.250 EUR und 27.070 EUR) verpflichtet.

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