Offensichtlich schießen sich die Versicherer auf ein neues Feld in der Schadensregulierung ein. In letzter Zeit häufen sich im Rahmen der Unfallregulierung die Kürzungen der Abschleppkosten. Dies erfolgt unter Verweis auf eine Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen (VBA).
Auf den ersten Blick vergleichbar zu der Fraunhofer Studie im Rahmen der Mietwagengebühren und der BVSK-Befragung bei den Sachverständigengebühren versucht die VBA-Umfrage ein taugliches Tabellenwerk für eine entsprechende Schätzung zu etablieren. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen.
Zumeist wird der Geschädigte mit dem Abschleppunternehmer vorab nicht über die Kosten sprechen. Die Versicherer argumentieren mit § 612 Abs. 2 BGB und wollen mangels konkret vereinbarter Vergütung die übliche Vergütung mit den Werten der VBA-Umfrage ermitteln. Für den Geschädigten ist der Anknüpfungspunkt für die Frage der Ersatzfähigkeit jedoch nicht die werkvertragliche Schuldbelastung, sondern der nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzende Schaden. Im Ergebnis hat der Versicherer nämlich die Mittel zur Schadensbeseitigung zur Verfügung zu stellen, die ein verständiger Geschädigter in der besonderen Lage des Mandanten benötigen würde (BGH NJW 1970, 1454; BGH VersR 1969, 907).
Von diesem Grundsatz ausgehend ist eine Kürzung nur unter den drei im Praxistext erwähnten Voraussetzungen zulässig. Mit ordentlicher Rechnungsstellung wird eine willkürliche Preisfestsetzung i.d.R. nicht gegeben sein. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht nicht bereits allein mit einer Überhöhung der Kosten, zumal die Auffälligkeit aus der Laiensphäre heraus zu bewerten ist. Schließlich verfügt der Geschädigte im Zeitpunkt der Auftragserteilung am Unfallort nicht über die zeitlichen und technischen Möglichkeiten wie bei der Auswahl des Mietwagens oder des Sachverständigen. Oft ist der überforderte Geschädigte darauf angewiesen, dass die Rettungskräfte am Unfallort ein Abschleppunternehmen kontaktieren. Ein Auswahlverschulden ist ihm daher ebenso wenig vorzuwerfen.
Ungeachtet dieser Argumente wird der Vortrag der Versicherer bereits dann zum Zirkelschluss, wenn der betroffene Abschleppunternehmer selbst Mitglied im VBA ist und seine Preise in die Kalkulation der VBA-Umfrage mit eingeflossen sind. Zudem sind die Werte der VBA-Umfrage im Gegensatz zu den eingangs erwähnten Studien lediglich bundesweite Einheitswerte und spiegeln somit die für das Unfallschadensrecht relevante ortsübliche Situation auch nicht wider.
Im Interesse des Geschädigten gilt es, dem Bestreben der Versicherungswirtschaft mit den oben aufgezeigten Argumenten entgegenzutreten.