[8] "… 1. Das BG hat ausgeführt, die Kl. hafteten aufgrund eines Planungsverschuldens nach §§ 635, 249 ff. BGB a.F. Die von ihnen mit der Berufung nicht mehr bestrittene Sichtbehinderung stelle einen Mangel dar. Die Bekl. müsse sich kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Jedenfalls hätten die hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Kl. ein anspruchsminderndes oder anspruchsausschließendes Mitverschulden nicht bewiesen. Dass die Bekl. in Kenntnis des Problems keinen Baustopp veranlasst habe, begründe kein Mitverschulden. Denn nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen G. und J. sei zum Zeitpunkt der Kenntnis der Rang bereits fertiggestellt gewesen."
[9] 2. Die Beweiswürdigung des BG zu der Frage, ob der Rang bereits fertiggestellt war, als die Bekl. Kenntnis von der mangelhaften Planung erhielt, genügt nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, berücksichtigt nicht den Vortrag der Kl. und verletzt damit deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG.
[10] a) Die Nachprüfung der Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Streitstoff umfassend, rechtlich möglich, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt hat (BGH, Urt. v. 7.3.2013 – VII ZR 134/12, BauR 2013, 952 Rn 14 = NZBau 2013, 295 Rn 14 = ZfBR 2013, 355). Hier fehlt es an einer umfassenden Würdigung des Streitstoffes. Die nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO erforderliche Begründung erschöpft sich in einem Halbsatz. Das BG hat die Zeugenaussagen weder vollständig noch zutreffend erfasst. Der Vortrag der Kl. in der Berufungsbegründung wird nicht erwähnt, ebenso wenig wie die dem Beweisergebnis des BG entgegenstehenden Aussagen des Zeugen J. in seiner zweiten Befragung am 26.9.2009 und des Zeugen S. vom 15.10.2008.
[11] b) Da das BG den zur Beweiswürdigung gehaltenen Vortrag der Kl. in der Berufungsbegründung in keiner Weise verarbeitet hat, ist anzunehmen, dass das BG die Ausführungen der Kl. nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.2012 – 1 BvR 1999/09, juris Rn 14).
[12] c) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das BG bei umfassender Würdigung aller wesentlichen Umstände zu dem Ergebnis gelangt, die Bekl. habe bereits zu einem Zeitpunkt Kenntnis von der Sichtbehinderung erlangt, als der Rang noch nicht fertig gestellt war.
[13] 3. Das Berufungsurteil war daher gem. § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufzuheben und die Sache an das BG zurückzuverweisen.
[14] Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das BG, sollte es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommen – was nahe liegt –, diese erneut zu vernehmen haben wird.“