[11] "… a) Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind (vgl. BGH NJW 2007, 1282 = NZBau 2007, 248; BGH RVGreport 2006, 192 (Hansens) = NJW-RR 2006, 819; OLG Hamm BauR 2009, 1913)."
[12] An der erforderlichen Parteiidentität fehlt es indes, wenn anstelle des ASt. oder des AG ein Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren Partei des sich anschließenden Rechtsstreits wird (OLG Koblenz AGS 2013, 308 = JurBüro 2013, 93, 94; OLG München AGS 2000, 183). Der Streithelfer ist lediglich Gehilfe der unterstützten Partei, ohne selbst Partei des Verfahrens zu sein (BGH NJW 1995, 198, 199; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 67 Rn 1). Dies wird insb. an der Regelung des § 67 Hs. 2 a.E. ZPO deutlich, wonach der Streithelfer nur solche Prozesshandlungen vornehmen kann, die nicht in Widerspruch mit den Handlungen der Hauptpartei stehen.
[13] b) Vergeblich macht die Rechtsbeschwerde geltend, etwas anderes müsse gelten, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem ASt. und dem Streithelfer verwertet wurde, §§ 68, 493 ZPO.
[14] Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens zwischen ASt. und Streithelfer zu machen. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür. Es besteht auch keine Gesetzeslücke, die es rechtfertigen könnte, der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu folgen. Über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens wird entweder in einem gegen den AG geführten Hauptverfahren mitentschieden oder aufgrund eines Antrags nach § 494a Abs. 2 ZPO. Wird ein Hauptverfahren gegen einen AG nicht erhoben, hat der ASt. keine andere Möglichkeit, eine prozessuale Kostenentscheidung zu erwirken. Denn im selbstständigen Beweisverfahren ergeht keine Kostenentscheidung auf seinen Antrag (§ 494a Abs. 2 ZPO). Das gilt auch dann, wenn an dem selbstständigen Beweisverfahren ein Streithelfer beteiligt ist, der nach Abschluss des Verfahrens – möglicherweise aufgrund der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse – verklagt wird. Die Interventionswirkung führt nicht dazu, dass der Streithelfer hinsichtlich der Kosten wie ein AG im selbstständigen Beweisverfahren behandelt wird.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Kostenentscheidung zu Lasten des Streithelfers ohnehin nicht ungeachtet des Grundsatzes der Kostenparallelität (§ 101 ZPO) ergehen könnte. Denn es darf, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein ASt. eines selbstständigen Beweisverfahrens, der letztlich eine andere Partei im Klageverfahren in Anspruch nimmt, sich zu Unrecht eines Anspruchs gegen den AG berühmt hat und daher auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen hat. Gem. § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91–98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Entsprechendes gilt im Falle einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO (vgl. BGH BGHZ 192, 150, 155).“