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ZFS 11/2013, Konsul ja – aber nicht im Straßenverkehr / 2 Aus den Gründen:

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"II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg."

1. Eine Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses kommt entgegen dem Antrag des Betr. nicht in Betracht. Ein Prozesshindernis wegen Immunität des Betr. liegt nicht vor.

a) Zwar ist davon auszugehen, dass der Betr. als Honorarkonsul für Rumänien tätig und als solcher vom Wiener Übereinkommen v. 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl 1969 II., S. 1585 – kurz: WÜK) erfasst ist, das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 7.10.1971 (BGBl 1971 II., S. 1285) und für Rumänien seit dem 25.3.1972 (BGBl 1973 II., S. 166) in Kraft und deshalb als geltendes Recht unmittelbar anzuwenden ist (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Bd. 10, § 19 Rn 1). Damit ist – ohne dass insoweit § 19 Abs. 1 S. 1 GVG eine eigenständige Bedeutung beizumessen wäre (Löwe-Rosenberg, a.a.O) – eine Befreiung des Betr. von der deutschen Gerichtsbarkeit in Betracht zu ziehen. Zutreffend weist das AG jedoch darauf hin, dass der Betr. nicht zu dem von Art. 1 Abs. 2, 43 Abs. 1 WÜK begünstigten Personenkreis gehört, der Immunität für die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit genießen würde.

Berufskonsularbeamte und die Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals des von einem Berufskonsuln geleiteten Konsulats genießen “Amtsimmunität’ nach Art. 43 Abs. 1 WÜK. Diese betrifft alle “Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen’ werden. Sie erfasst deshalb nicht nur die Amtshandlung selbst, sondern auch Vorgänge, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe stehen. Ein Honorarkonsul ist ein Wahlkonsularbeamter. Für Wahlkonsularbeamte gilt gem. Art. 1 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 S. 1 WÜK der Art. 43 Abs. 1 WÜK ebenfalls. Auf Kon...

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