"II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg."
1. Eine Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses kommt entgegen dem Antrag des Betr. nicht in Betracht. Ein Prozesshindernis wegen Immunität des Betr. liegt nicht vor.
a) Zwar ist davon auszugehen, dass der Betr. als Honorarkonsul für Rumänien tätig und als solcher vom Wiener Übereinkommen v. 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl 1969 II., S. 1585 – kurz: WÜK) erfasst ist, das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 7.10.1971 (BGBl 1971 II., S. 1285) und für Rumänien seit dem 25.3.1972 (BGBl 1973 II., S. 166) in Kraft und deshalb als geltendes Recht unmittelbar anzuwenden ist (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Bd. 10, § 19 Rn 1). Damit ist – ohne dass insoweit § 19 Abs. 1 S. 1 GVG eine eigenständige Bedeutung beizumessen wäre (Löwe-Rosenberg, a.a.O) – eine Befreiung des Betr. von der deutschen Gerichtsbarkeit in Betracht zu ziehen. Zutreffend weist das AG jedoch darauf hin, dass der Betr. nicht zu dem von Art. 1 Abs. 2, 43 Abs. 1 WÜK begünstigten Personenkreis gehört, der Immunität für die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit genießen würde.
Berufskonsularbeamte und die Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals des von einem Berufskonsuln geleiteten Konsulats genießen “Amtsimmunität’ nach Art. 43 Abs. 1 WÜK. Diese betrifft alle “Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen’ werden. Sie erfasst deshalb nicht nur die Amtshandlung selbst, sondern auch Vorgänge, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe stehen. Ein Honorarkonsul ist ein Wahlkonsularbeamter. Für Wahlkonsularbeamte gilt gem. Art. 1 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 S. 1 WÜK der Art. 43 Abs. 1 WÜK ebenfalls. Auf Konsularbeamte aber, die – wie der Betr. – Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, kommt gem. Art. 1 Abs. 3 WÜK der Art. 71 Abs. 1 S. 1 WÜK zur Anwendung. Danach gilt die Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nur für “in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommene Amtshandlungen’. Diese “Amtshandlungsimmunität’ ist enger als die Amtsimmunität nach Art. 43 Abs. 1 WÜK und erfasst – im Gegensatz zur Amtsimmunität – nur die Amtshandlung selbst (Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 18, S. 109).
Für diese Auslegung des Übereinkommens spricht nicht nur der unterschiedliche Wortlaut der o.g. Vorschriften, sondern auch eine teleologische Interpretation des WÜK. So ist bereits der Präambel zu entnehmen, dass die “Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den konsularischen Vertretungen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Namen ihres Staates zu gewährleisten’. Die Immunität ist also vornehmlich von dem funktionalen Gesichtspunkt, die Unabhängigkeit der Auslandsvertretungen und den Schutz ihrer Funktionen zu sichern, geprägt. In Anlehnung hieran liegt dem WÜK ein Konzept abgestufter Immunität zugrunde, das den weitreichenden Schutz des Art. 43 Abs. 1 WÜK lediglich den Konsularbeamten, die nicht die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 WÜK erfüllen, zuschreibt, weil es allein für die Wahrnehmung deren Aufgaben unumgänglich ist, einheitliche Gesamtvorgänge insg. von der Jurisdiktion auszunehmen.
b) Der aufgezeigte Unterschied kommt bei Straßenverkehrsdelikten darin zum Tragen, dass die (beschränkte) persönliche Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nach Art. 43 Abs. 1 WÜK bereits dann greift, wenn die Fahrt, in deren Verlauf ein Verkehrsdelikt (Straftat oder Ordnungswidrigkeit) begangen wurde, in einem engem sachlichen Zusammenhang mit der wirksamen Wahrnehmung konsularischer Aufgaben stand (Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn 10). Bei Konsularbeamten i.S.d. Art. 1 Abs. 3 WÜK reicht dieser Zusammenhang hingegen nicht aus, weshalb Fahrten zwischen den “Dienstorten’ von der Immunität nicht erfasst werden (Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 18, S. 109).
c) Etwas anderes ist auch der von dem Betr. zitierten obergerichtlichen Rspr. nicht zu entnehmen. Sie beschäftigt sich im Wesentlichen mit der aus Art. 43 Abs. 1 WÜK folgenden “Amtsimmunität’ von Berufskonsularbeamten, die regelmäßig weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind. Einzig das OLG Schleswig-Holstein gelangte in seinem Beschl. v. 12.8.1981 (1 Ss OWi 785/80) hinsichtlich eines Wahlkonsularbeamten zur Annahme eines Verfahrenshindernisses. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist allerdings im Tatsächlichen wesentlich anders gelagert. Das OLG Schleswig-Holstein ist unter Anwendung des Zweifelssatzes davon ausgegangen, dass der dort Betr. “zum fraglichen Zeitpunkt’ – also während der Fahrt – “eine konsularische Amtshandlung außerhalb des Konsulats durchgeführt’ hat. Dies kann vorliegend bereits aufgrund der Einlassung des Betr. ausgeschlossen werden. Nach seinem Vortrag war die Inspizierung der Räumlichkeiten bei Antritt der Fahrt nämlich bereits abgeschlossen. Die Fahrt selbst diente al...