[13] "… 1. Die in Ziffer VI.1. der AGB der Bekl. enthaltene Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist – was das BG verkannt hat – unwirksam, weil sie gegen die Klauselverbote in § 309 Nr. 7a und b BGB verstößt."
[14] a) Gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für die hier geltend gemachten Ansprüche zwei Jahre. Entgegen der Ansicht des BG handelt es sich vorliegend nicht um einen gemischten Vertrag, sondern um einen Kaufvertrag (vgl. LG Osnabrück, Urt. v. 27.9.2010 – 2 O 2244/09, juris Rn 16 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 5.8.2010 – 28 U 22/10, juris Rn 21; LG Itzehoe, Urt. v. 13.8.2012 – 6 O 118/11, juris Rn 29 ff.; LG Leipzig DAR 2011, 532; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 2553, 2557 ff.). Denn im Mittelpunkt des vorliegenden Vertrags stand die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem – umgerüsteten – Fahrzeug auf die Kl.; der Verpflichtung zum Einbau der Flüssiggasanlage kommt im Vergleich dazu kein solches Gewicht zu, dass sie den Vertrag prägen würde (vgl. Senatsurt. v. 3.3.2004 – VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850 unter II 1; v. 22.7.1998 – VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197 unter II 1; vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2001 – X ZR 132/99, juris Rn 5).
[15] b) Nach den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann in AGB die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden (Senatsurt. v. 15.11.2006 VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn 19; vom 19.9.2007 VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 Rn 10; BGH, Urt. v. 26.2.2009 – Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn 17). Eine Begrenzung der Haftung i.S.d. § 309 Nr. 7a und b BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (Senatsurt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, a.a.O.; BGH, Urt. v. 26.2.2009 – Xa ZR 141/07, a.a.O.).
[16] Hiergegen verstößt Ziff. VI.1. S. 1 der AGB, da darin die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln insg. einer Verjährungsfrist von einem Jahr unterstellt und somit auch Schadensersatzansprüche des Käufers umfasst werden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
[17] Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ändert Ziff. VII.1. S. 3 der AGB daran nichts. Denn diese Regelung ist zumindest gem. § 305c Abs. 2 BGB so auszulegen, dass sie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung der Ziff. VII.1. S. 2, nicht dagegen von der zeitlichen Haftungsbegrenzung in Ziff. VI.1. S. 1 ausnimmt.
[18] c) Die Entscheidung des BG beruht auf dieser Rechtsverletzung, da die Entscheidung ohne den Gesetzesverstoß im Ergebnis für die Kl. günstiger ausgefallen wäre (vgl. Senatsurt. v. 17.2.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn 31 m.w.N.). Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Kl. war die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für die eingebaute Flüssiggasanlage bei Beantragung des selbstständigen Beweisverfahrens am 29.10.2008 noch nicht abgelaufen, weil sie durch die in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten Mängelbeseitigungsversuche ausreichend lange gehemmt war (§ 203 BGB). Das BG hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – die Hemmung der Verjährung bisher allein unter dem Blickwinkel einer einjährigen Verjährungsfrist erörtert. Die Einzelheiten der von den Kl. vorgetragenen und unter Zeugenbeweis (Zeuge B und Zeuge W) gestellten möglichen verjährungsunterbrechenden Verhandlungen der Parteien bedürfen daher noch einer genauen tatrichterlichen Aufklärung und Feststellung.
[19] 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die vom BG gebilligte Annahme des AG, der von den Kl. geltend gemachte Anspruch auf “pauschalen Schadensersatz’ i.H.v. 800 EUR wegen vermeintlicher Mehrkosten für die Betankung des Fahrzeugs mit Benzin statt mit Flüssiggas und wegen Nutzungsausfalls scheitere bereits daran, dass die Kl. einen derartigen Schaden nicht konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt hätten. Mit dieser Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Kl. nicht verneint werden. Das BG hat rechtsfehlerhaft die Möglichkeit einer Schadensschätzung gem. § 287 ZPO und der Zuerkennung jedenfalls eines Mindestschadens nicht in Betracht gezogen.
[20] a) Steht, wie hier revisionsrechtlich zugrunde zu legen ist, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, kommt dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urt. v. 9.4.1992 – IX ZR 104/91, NJW-RR 1992, 99...