Das AG verurteilte den Betr., der als Disponent einer Logistik-Firma mit einem Fuhrpark von 25 Lkw für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften verantwortlich ist, wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Lkw mit nicht vorschriftsgemäß gesicherter Ladung zu einer Geldbuße von 270 EUR, da er seiner Überwachungspflicht durch die Vornahme regelmäßiger Stichproben nicht ausreichend nachgekommen sei. Mit seiner hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung materiellen Rechts. Er macht insb. geltend, dass er die sorgfältig geschulten Fahrer angewiesen habe, sich bei Problemen zu melden und im Übrigen tätig werde, wenn er an einem Fahrzeug vorbeikomme und ihm etwas auffalle. Das AG habe den Begriff der “Stichprobe’ verkannt und die Anforderungen an seine Aufsichtspflicht überspannt. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

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