BGB § 823
Leitsatz
Wird an einer Tiefgarageneinfahrt das Hinweiszeichen 285 der StVO mit einer Höhenbegrenzung von 2,00 m angebracht, ruft dies bei Nutzem der Tiefgarage die Vorstellung hervor, dass die Durchfahrt für Fahrzeuge mit einer geringeren Höhe als 2,00 Metern gefahrlos möglich ist. Führt die Schräge der Zufahrt dazu, dass die ansonsten überschrittene Durchfahrtshöhe nicht erreicht wird, ist dies bei der Angabe der Durchfahrtshöhe zu berücksichtigen. Kommt es bei der Durchfahrt der Schräge zu einem Schaden an dem Kfz wegen der nicht erreichten und von dem Nutzer erwarteten Durchfahrtshöhe, haftet der Betreiber der Tiefgarage wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
(Leitsätze der Schriftleitung)
LG Magdeburg, Urt. v. 20.8.2013 – 2 S 72/13
Sachverhalt
Der Kl. beabsichtigte, mit seinem Kfz in die von dem Bekl. betriebene Tiefgarage eines Hotels einzufahren. Das Fahrzeug des Kl. ist nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils 1,94 Meter hoch. Über der Einfahrt der Tiefgarage war ein Hinweisschild (Zeichen 265 der StVO) angebracht, das die Höhenangabe 2,00 Meter aufwies. Die Einfahrt der Tiefgarage ist über eine schräg abwärts führende Zufahrt zu erreichen, die ein Gefälle von 18 % aufweist. Der Kl. hat behauptet, bei seinem Versuch, in die Tiefgarage zu fahren, sei es zu einem Kontakt zwischen dem Wagendach und der Decke der Tiefgarage gekommen, wodurch das Fahrzeugdach eingedellt und der Lack beschädigt worden sei. In der angegebenen Durchfahrtshöhe hat der Kl. eine Zusicherung des Bekl. gesehen, dass die Einfahrt mit einem bis zu 2.00 Meter hohen Fahrzeug ohne Gefahr einer Beschädigung möglich sei. Der Bekl. hat behauptet, die tatsächliche Durchfahrtshöhe betrage 2,11 Meter. Es habe allein im Verantwortungsbereich des Kl. gelegen zu prüfen, ob er mit seinem Fahrzeug gefahrlos in die Tiefgarage einfahren könne.
Das AG hat der Klage des Kl. auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens nur zur Hälfte stattgegeben. Es hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin gesehen, dass das angebrachte Verbotsschild bei Nutzern der Tiefgarage die Vorstellung habe hervorrufen können, dass bei der Angabe der Durchfahrtshöhe und der notwendigen Beachtung eines Sicherheitszuschlags die örtlichen Besonderheiten, nämlich die schräge Ebene der Zufahrt berücksichtigt worden sei. Allerdings sei dem Kl. eine hälftige Mitverantwortung an dem Eintritt des Schadens vorzuwerfen, da er vor der Einfahrt nicht geprüft habe, ob ein gefahrloses Einfahren in die Tiefgarage aufgrund der Schräge möglich sei. Die Berufung des Kl. führte zur begehrten Verurteilung des Bekl. zur vollständigen Erstattung des dem Kl. entstandenen Fahrzeugsschadens.
2 Aus den Gründen:
"Mit dem AG geht die Kammer davon aus, dass der Kl. aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Bekl. einen Schaden an seinem geleasten Pkw erlitten hat."
Dass der Bekl. u.a. für die Tiefgarage verkehrssicherungspflichtig ist, stellt er selbst nicht in Abrede. Diese Pflicht hat er dadurch verletzt, dass er das Verkehrszeichen 265 “2 m’ an der Einfahrt zu Tiefgarage hat anbringen lassen, obwohl die gefahrlose Einfahrt mit Fahrzeugen bis zu einer Höhe von 2 m wegen der Schräge nicht in jedem Fall gefahrlos möglich ist. Richtig ist zwar, dass es sich bei dem besagten Zeichen 265 um ein Verbotsschild handelt, das primär für Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2 Metern die Einfahrt verbietet. Durch dieses Zeichen wird indes auch, wie das AG zu Recht dargetan hat, das Vertrauen der in die Parkgarage Einfahrenden dahingehend erweckt, dass sie mit Fahrzeugen, die eine geringere Höhe haben, gefahrlos einfahren können.
Soweit der Bekl. meint, das Schild suggeriere nicht, dass die lichte Höhe an jeder Stelle der Tiefgarage 2 Meter betrage, ist das zwar richtig. Die Angabe suggeriert indes, dass an den neuralgischen Stellen – den Ein- und Abfahrten bzw. Durchfahrten – eine Höhe von mindestens 2 Metern zur Verfügung steht. Das ist indes nicht der Fall: Das Fahrzeug des Kl., das keine 2 Meter, sondern ausweislich des unstreitigen Teils des Tatbestandes des amtsgerichtlichen Urteils lediglich 1,94 m hoch war, ist, wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, mit der Decke kollidiert. Die Zeugin D, die sich im vom Kl. gefahrenen Pkw auf der Rückbank befand, hat glaubhaft bekundet, dass der Kl. mit dem Pkw auf der Rampe in die zweite Parkebene zu den Hotelparkplätzen hinunter gefahren sei, als es auf halber Strecke der Abfahrt im Dachbereich geknirscht habe. Sie, die Insassen, hätten festgestellt, dass es auf dem Dach silbern geglänzt habe und Kratzer zu fühlen gewesen seien, irgendwelche Aufbauten hätten sich auf dem Dach nicht befunden, insb. sei kein Dachgepäckträger angebracht gewesen.
Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin war ersichtlich bemüht, sich an die Einzelheiten zu erinnern und hat auch Erinnerungslücken nicht etwa ausgefüllt, sondern deutlich gemacht.
Soweit der Bekl. in zweiter Instanz be...