" … Der Kl. steht gegenüber dem Bekl. ein Anspruch auf Zahlung von 4.815,81 EUR aus § 116 Abs. 1 VVG i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB zu."
Durch das Verkehrsunfallereignis vom 25.2.2012 ist zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnis i.S.v. § 426 BGB zur Entstehung gelangt, da beide Parteien aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Eigentümer des unfallgeschädigten Fahrzeugs zur Ausgleichung der entstandenen Schäden verpflichtet waren.
Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner haftet der Bekl. jedoch für den entstandenen Schaden zu allein. Denn die Kl. ist ihm gegenüber gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei geworden, weil er seine Obliegenheiten aus D.1.3. AKB vorsätzlich verletzt hat, indem er den haftpflichtversicherten Pkw ohne gültige Fahrerlaubnis benutzt. Soweit der Bekl. geltend macht, den VN der Kl., Herrn J, treffe ebenfalls eine Obliegenheitsverpflichtung, weil er den Autoschlüssel auf einer Theke in seiner Wohnung liegen lassen habe, so ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn ohne besondere Anhaltspunkte dürfen die Eltern jugendlicher Kinder davon ausgehen, dass diese nicht ohne Erlaubnis ihren Pkw benutzen. Dies gilt insb. dann, wenn die Kinder nicht über eine Fahrerlaubnis verfügen.
Die Bekl. kann nicht gegenüber der eingeklagten Forderung einwenden, die regulierten Reparaturkosten seien nicht angemessen. Denn insoweit steht der Kl. gegenüber dem Bekl. ein Regulierungsermessen zu (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 31.8.2005 – 20 W 28/05, juris; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, AKB 2008 A.1.1. Rn 20). Im Rahmen dieses Regulierungsermessens darf der VR sich auch von wirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen und selbst zweifelhafte Forderungen ausgleichen, um Zeit und Kosten zu sparen und einen Prozess zu vermeiden (LG Marburg, Urt. v. 10.1.2001 – 5 S 98/00, juris). An die getroffene Regulierungsentscheidung ist die versicherte Person nur bei evident fehlerhaftem Regulierungsverhalten nicht gebunden (LG Düsseldorf, Urt. v. 27.6.2002 – 21 S 402/01, juris). Ein solches evident fehlerhaftes Regulierungsverhalten liegt lediglich vor, wenn eine objektiv unrichtige Regulierung auf grober Nachlässigkeit beruht (vgl. LG Marburg a.a.O.). Ein derartiges fehlerhaftes Regulierungsverhalten der Kl. ist jedoch seitens des Bekl. nicht dargelegt worden. Alleine aus der Behauptung das vorgerichtliche Sachverständigengutachten sei übersetzt, weil es den Austausch der Türen nicht habe kalkulieren dürfen, folgte kein evident fehlerhaftes Regulierungsverhalten der Kl. Die Kl. hat ihren Ermessenspielraum in nicht zu beanstandender Weise ausgeschöpft, indem sie nach einer eigenen Prüfung des vorgerichtlichen Schadensgutachtens entschieden hat, Reparaturkosten i.H.v. 3.564,13 EUR netto zu regulieren. Denn aufgrund des widerspruchsfreien Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros F durfte die Kl., ohne dass ihr eine grobe Nachlässigkeit anzulasten war, davon ausgehen, dass zur Schadensbeseitigung ein Austausch, der Türen erforderlich war. … “
zfs 11/2013, S. 637 - 638