" … Die Klage ist begründet."
Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Erstattung eines Betrages i.H.v. 5000 EUR zu, weil der Bekl. zum Unfallzeitpunkt – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war (§ 28 Abs. 2 VVG i.V.m. D.1.3 AKB 2008, § 116 Abs. 1 VVG).
Der Bekl. kann gegenüber dem Erstattungsanspruch der Kl. nicht mit Erfolg geltend machen, er habe den Unfall nicht schuldhaft verursacht, weshalb die Kl. den dem Unfallgegner entstandenen Schaden nicht hätte regulieren dürfen.
Gem. § 116 Abs. 1 S. 3 VVG kann der VR Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Nach A.1.1.4 der AKB 2008 ist der VR bevollmächtigt, gegen den VN geltend gemachte Schadensersatzansprüche in seinem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Diese unwiderrufliche Regulierungsvollmacht entspricht der Regulierungspflicht aus dem Versicherungsvertrag. Maßgeblich ist der Kenntnisstand des VR zum Zeitpunkt der Regulierung. Dabei ist dem VR ein Ermessensspielraum einzuräumen, der sich auch auf Gesichtspunkte der Prozessökonomie erstreckt. Der VR muss einen streitigen Lebenssachverhalt nicht zeit- und kostenintensiv erschöpfend ausermitteln, wenn dies außer Verhältnis zum geltend gemachten Schadensumfang steht, sondern er darf eine wirtschaftliche Regulierungsentscheidung treffen. Die Bindung an die Regulierungsentscheidung des Haftpflichtversicherers entfällt deshalb nur bei einem offensichtlichen, dem Geschädigten erkennbaren Missbrauch. Dementsprechend ist es nicht Sache des VR, die Richtigkeit seiner Regulierung im Außenverhältnis darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, sondern es ist Sache des allein und vollumfänglich darlegungs- und beweisbelasteten VN, eine missbräuchliche Regulierung darzulegen und zu beweisen (Höld, Versicherungsrecht 2012, 284 m.w.N.). Im Hinblick hierauf ist eine Regulierungsentscheidung des VR für den VN nur dann nicht verbindlich, wenn der VR sein Regulierungsermessen willkürlich überschritten hat. In diesem Fall steht dem VN gegen den geltend gemachten Ausgleichsanspruch die Dolo-agit-Einrede zu (AG Bochum, NRW-RR 2010, 173).
Von einer willkürlichen Überschreitung des Regulierungsermessens der Kl. kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft H ergibt sich, dass von dem Sachverständigen C. in einem Gutachten vom 22.3.2010 anhand einer Untersuchung der Glühlampen des Rollers rekonstruiert werden konnte, dass zum Kollisionszeitpunkt weder die Fahrtrichtungsanzeiger des Rollers in Betrieb waren, noch durch die Beleuchtungsanlage oder das Bremslicht des Fahrzeuges Licht ausgestrahlt wurde, sodass der Roller durch eigene Beleuchtungsquellen für den Unfallgegner nicht erkennbar war. Allein diese Feststellungen rechtfertigen die von der Kl. getroffene Regulierungsentscheidung.“