Luftverkehrsrecht
Vogelschlag kann außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen (BGH, Urt. v. 24.9.2013 – X ZR 160/12 u. X ZR 129/12)
Der X. Zivilsenat des BGH hat mit zwei Urteilen v. 24.9.2013 (Az.: X ZR 160/12, X ZR 129/12) entschieden, dass Vogelschlag ein Ereignis ist, das außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Im ersten Fall wurde die Klage auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs zurückgewiesen. Der Kläger hatte einen Flug von Frankfurt über Brüssel nach Banjul (Gambia) gebucht. Der Rückflug sollte mit einer aus Brüssel kommenden Maschine durchgeführt werden. Diese erlitt jedoch während des Landesanflugs auf Banjul einen Vogelschlag. Da das Flugzeug nicht mehr rechtzeitig repariert werden konnte, erreichte der Kläger Frankfurt am Main erst am nächsten Tag. Die infolge des Vogelschlags eingetretene Verspätung oder Annullierung des Fluges hätte sich nach Ansicht des BGH auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindern lassen. Das Berufungsgericht habe insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte am Flughafen Banjul keine Ersatzmaschine habe vorhalten müssen. In dem anderen Fall (Vogelschlag bei Rückflug von Fuerteventura) wurde der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen: Das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Fluggesellschaft alles Zumutbare unternommen hatte, um die Flugannullierung infolge des Vogelschlages zu verhindern.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 155/2013 des BGH v. 24.9.2013
Verkehrsverwaltungsrecht
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Am 11.10.2013 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 3772). Die Verordnung betrifft u.a. den Verzicht auf die Neuerteilung eines Fahrzeug-Kennzeichens bei Wohnortwechsel. Nach geltender Rechtslage können die Länder bereits jetzt vom Erfordernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Wechsel innerhalb des jeweiligen Landes Ausnahmen erteilen. Ab dem 1.1.2015 entfällt die Umkennzeichnungspflicht bei Wohnsitzwechsel bundesweit (§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FZV-neu). Bei einem Halterwechsel in einen anderen Zulassungsbereich bleibt die Umkennzeichnungspflicht auf Wunsch des Bundesrates jedoch bestehen (BR-Drucks 453/13 – Beschluss).
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin
Verfahrensrecht
Wirksame Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Schadensregulierungsbeauftragte von Versicherungsunternehmen (EuGH, Urt. v. 10.10.2013 – C-306/12)
Nach einem Urteil des EuGH vom 10.10.2013 (Rechtssache C-306/12, die in zfs 12/2013 veröffentlicht und besprochen wird) ist der Schadensregulierungsbeauftragte für die Kfz-Haftpflichtversicherung bevollmächtigt, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen. Der Geschädigte kann sich vor dem nationalen Gericht darauf berufen, dass von einer gegenüber dem ausländischen Versicherungsunternehmen wirksamen Zustellung auszugehen ist, wenn eine Zustellung an den Schadensregulierungsbeauftragten "als Vertreter" des Versicherungsunternehmens bewirkt worden ist. Das ergibt eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts, auch wenn dieses weder eine rechtsgeschäftliche noch eine gesetzliche Zustellungsvollmacht des Schadensregulierungsbeauftragten vorsieht. Unter dem Blickwinkel des Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 kann sich der Geschädigte vor dem nationalen, von ihm angerufenen Gericht auf eine wirksame Zustellung berufen, wenn diese an den Schadensregulierungsbeauftragten erfolgt ist.
Mit der Entscheidung wird Unfallopfern bei Auslandsunfällen ermöglicht, ihre Ansprüche in ihrer eigenen Sprache – ohne Verzögerung und Kostenauslösung durch eine Übersetzung – zu verfolgen.
Mitgeteilt von RiOLG a.D. Heinz Diehl
Autor: Karsten Funke
zfs 11/2013, S. 602