" … Zutreffend hat das AG Kürzungen bei der Grundgebühr (Ziff. 4100 VV RVG), der Verfahrensgebühr (Ziff. 4106 VV RVG) und bei der Terminsgebühr (Ziff. 4108 VV RVG) vorgenommen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin in ihren Stellungnahmen v. 25.3.2014 und 5.6.2014 wird Bezug genommen. Nach § 14 RVG ist bei der Bemessung der einzelnen Gebühren in der Tat weder Raum für eine Kosten-Nutzen-Rechnung, noch für einen Vergleich mit den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen A6 oder A7. Der Verteidiger ist – wie seine Ausführungen zeigen – von falschen Voraussetzungen ausgegangen und hat dementsprechend die Festsetzung erheblich übersetzter und damit unbilliger Gebühren beantragt. Die Höhe der vom AG festgesetzten Gebühren ist hingegen nicht zu beanstanden."

Zurecht weist der Verteidiger allerdings darauf hin, dass die Verfahrensgebühr nach Ziff. 4104 VV RVG hier entstanden ist. Nach st. Rspr. der Kammer kann die Verfahrensgebühr neben der Grundgebühr zwar nur dann beansprucht werden, wenn konkret über deren Abgeltungsbereich hinausgehende Tätigkeiten entfaltet worden sind (vgl. zuletzt etwa Beschl. v. 17.4.2014 – 5 Qs 141/14). Mit Beschl. v. 18.8.2014 – 5 Qs 323/14 – hat die Kammer allerdings klargestellt, dass sie an dieser Auslegung nur bei so genannten Altfällen, bei denen also die Beauftragung des Verteidigers vor dem 1.8.2013 erfolgt war, festhält. Denn nach dem 2. KostRMoG ist nunmehr ein gleichzeitiger Anfall der Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr vom Gesetzgeber gewollt und geregelt (so auch LG Duisburg zfs 2014, 469, 470 m. Anm. Hansens = AGS 2014, 330 m. Anm. Thiel). Der Gesetzgeber hat dies klargestellt durch die Formulierung in Ziff. 4100 VV RVG, wo es heißt, dass die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr entsteht. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Grundgebühr grds. nicht allein anfällt. Sie soll lediglich den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall abdecken. Zweck der Gesetzesänderung ist die Vermeidung von – in der Tat immer wieder auftretenden – Abgrenzungsproblemen zwischen den Abgeltungsbereichen der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr (vgl. zum Ganzen: BT-Drucksache 17/11471 (neu) S. 281). Die Betrachtungsweise der Bezirksrevisorin wird diesem gesetzgeberischen Anliegen nicht gerecht, zumal der Verteidiger hier bereits im Ermittlungsverfahren tätig geworden ist.

Die vom Verteidiger beantragte Mittelgebühr von 165 EUR ist allerdings erheblich übersetzt und damit unbillig. Auf die zutreffenden Erwägungen der Bezirksrevisorin in ihren o.g. Stellungnahmen hinsichtlich der anderen Gebühren wird wiederum Bezug genommen. Danach ist hier lediglich eine Gebühr i.H.v. 130 EUR angemessen und dementsprechend festzusetzen. … “

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