Der Entscheidung ist – was den Anfall der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG angeht – zutreffend. Unter der Geltung des 2. KostRMoG fallen die Grundgebühr und die (jeweilige) Verfahrensgebühr stets nebeneinander an (vgl. dazu Burhoff, RVGreport 2013, 330 ff.; ders., RVGreport 2014, 42). Mit der ersten Tätigkeit des Anwalts – nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG ist dies "das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" – entsteht die jeweilige Verfahrensgebühr, im vorbereitenden Verfahren also die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG. Da der Verteidiger des vormaligen Angekl. bereits im Ermittlungsverfahren tätig war, ist der Anfall der hier vom Rechtspfleger abgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG nicht fraglich.

Nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4100 VV RVG entsteht gleichzeitig und hier neben der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG die Grundgebühr. Der Anfall beider Gebühren ergibt sich aus der durch das 2. KostRMoG erfolgten Neufassung von Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4100 VV RVG und übrigens auch von Abs. 1 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG., wonach die Grundgebühr "neben der Verfahrensgebühr" entsteht.

Dies ergibt sich eindeutig auch aus den Gesetzesmaterialien (s. BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 281), wo es heißt:

"Mit der vorgeschlagenen Formulierung soll verdeutlicht werden, dass die Grundgebühr grds. nicht allein anfällt, sondern regelmäßig neben einer Verfahrensgebühr."

Für die Tätigkeit in einem jeden gerichtlichen Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des "Betreibens des Geschäfts" entgolten, so auch in Strafsachen (Vorbemerkung 4 Absatz 2 VV RVG). Die Grundgebühr soll den zusätzlichen Aufwand entgelten, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt. Sie hat daher den Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert.“

Dies hat sich leider – wie der Fall des LG Oldenburg belegt – noch nicht bei allen Gerichten herumgesprochen. Der Verteidiger, der für seinen Mandanten das Kostenfestsetzungsverfahren betreibt oder der gegen die Landeskasse seine Pflichtverteidiger-Vergütung geltend macht, sollte deshalb in seinem Festsetzungsantrag ausdrücklich auf die gesetzliche Neuregelung und die hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen wie die des LG Duisburg zfs 2014, 469 und des LG Oldenburg hier hinweisen.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 11/2014, S. 648 - 649

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