Die ASt. hat den AG nach dem Beschluss des Vergabesenats die zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten zu erstatten und auch ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die AG, deren Verfahrensbevollmächtigte für sie auf der Grundlage einer Stundensatzvereinbarung tätig gewesen waren, beantragten – soweit hier von Interesse – die Festsetzung folgender Anwaltskosten:

für das Verfahren vor der Vergabekammer eine 1,1 Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG sowie
für das Verfahren vor dem Vergabesenat des OLG eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG nebst einer 0,9 Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG.

Der Rechtspfleger des OLG hat die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens angerechnet und sie dementsprechend um 744,70 EUR gekürzt. Hiergegen haben die AG Erinnerung eingelegt. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf wollte die Erinnerung zurückweisen, sah sich jedoch daran durch die gegenteilige Rspr. des OLG Brandenburg gehindert und hat die Sache deshalb dem BGH vorgelegt. Der BGH hat die Divergenzvorlage als zulässig angesehen und die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen.

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