Das Aufstellen von Altkleidercontainern u.ä. im Geltungsbereich der Straßengesetze stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßenbenutzung und erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (vgl. etwa § 8 Abs. 1 S. 1 FStrG; § 16 Abs. 1 S. 1 StrGBW; § 18 Abs. 1 S. 1 SaarlStrG; dazu etwa: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.3.2014 – 5 S 1775/13, NVwZ-RR 2014, 507, Ls. oben; NdsOVG, Beschl. v. 21.1.2014 – 7 ME1/14; OVG NRW, Beschl. v. 17.12.2012 – 11 B 1330/12; VG des Saarl., Urt. v. 10.9.2014 – 6 K 475/14; VG Mainz, Beschl. v. 12.3.2014 – 6 L 123/14.MZ).

Die Aufforderung, sämtliche von einem Betroffenen im Stadtgebiet sowohl auf öffentlicher Wegfläche (z.B. zum Zwecke der Altschuh- und Altkleidersammlung u.ä.) aufgestellten als auch auf Privatgrundstücken aufgestellten und nur über öffentliche Wegfläche zu benutzende und zu entleerende Sammelcontainer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entfernen, ist nach den Landesstraßengesetzen grds. rechtmäßig. Nach diesen Regelungen (vgl. z.B. § 16 Abs. 8 S. 1 StrGBW; § 18 Abs. 8 S. 1 SaarlStrG; vgl. auch § 8 Abs. 7a FStrG) kann, sofern eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen (z.B. aus den mit der Sondernutzungserlaubnis verbundenen Auflagen) nicht nachkommt, die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.3.2014 – 5 S 1775/13, NVwZ-RR 2014, 507, Ls. oben; ferner OVG NRW, Urt. v. 16.6.2014 – 11 A 2816/12, Beschl. v. 25.9.2013 – 11 B 798/13; Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.3.2013 – 1 D 300/13, m.w.N.; VG Mainz, Beschl. v. 12.3.2014 – 6 L 123/14.MZ, VG Neustadt a.d.W., Beschl. v. 27.2.2013 – 4 L 90/13.NW; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.6.2012 – 16 K 7510/11; VG des Saarl., Urt. v. 10.9.2014 – 6 K 475/14). Eine straßenrechtliche Sondernutzung liegt hierbei nur dann nicht vor, wenn die Benutzung eines auf einem Privatgrundstück abgestellten Sammelcontainers nicht mehr auf einer oder über eine öffentliche Verkehrsfläche stattfindet (VG des Saarl., Urt. v. 10.9.2014 – 6 K 475/14).

Liegt seitens des Containeraufstellers eine notwendige Sondernutzungserlaubnis nicht vor, ist die zuständige Behörde berechtigt, auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der unerlaubten und damit rechtswidrigen Sondernutzung zu ergreifen (vgl. z.B. § 16 Abs. 8 S. 1 StrGBW; § 18 Abs. 8 S. 1 SaarlStrG; vgl. auch § 8 Abs. 7a FStrG). Dabei berechtigt allein das Fehlen der für die Nutzung öffentlicher Wege- und Straßenflächen erforderlichen Sondernutzungserlaubnis die zuständige Behörde im Regelfall zu entsprechenden Maßnahmen; allein die formelle Illegalität einer Sondernutzung reicht regelmäßig aus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.3.2014 – 5 S 1775/13, NVwZ-RR 2014, 507; HambOVG, Beschl. v. 23.7.1991 – 2 Bs 47/91, DÖV 1992; OVG NRW, Urt. v. 23.11.2011 – 11 A 2511/10, NVwZ-RR 2012, 422, m.w.N., VG Kassel, Urt. v. 25.7.2013 – 2 K 41/13.KS; VG des Saarl., Urt. v. 10.9.2014 – 6 K 475/14; VG Mainz, Beschl. v. 12.3.2014 – 6 L 123/14.MZ). Anders ist es nur, wenn ausnahmsweise einmal ein Anspruch auf Erteilung einer grds. im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen stehenden Erlaubnis (vgl. z.B. § 18 Abs. 1 S. 1 SaarlStrG; § 8 Abs. 1 FStrG) für die unerlaubt vorgenommene Sondernutzung besteht (Ermessensreduzierung auf Null; VG des Saarl., Urt. v. 10.9.2014 – 6 K 475/14). Hierzu ist ein substantiierter Vortrag nötig.

Auch eine Untersagung der zuständigen Behörde, im Stadtgebiet weitere Sammelcontainer auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf Privatgrundstücken, die nur über öffentliche Wegfläche benutzt und entleert werden können, aufzustellen, ist rechtmäßig, wenn das Landesrecht zur Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung ermächtigt (vgl. z.B. § 16 Abs. 8 S. 1 StrGBW; § 18 Abs. 8 S. 1 SaarlStrG; vgl. auch § 8 Abs. 7a S. 1 FStrG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.3.2014 – 5 S 1775/13, NVwZ-RR 2014, 507; OVG NRW, Beschlüsse v. 17.12.2012 – 11 B 1330/12 u. v. 21.10.1996 – 23 B 2966/95; VG des Saarl., Urt. v. 10.9.2014 – 6 K 475/14). Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift fällt darunter nicht nur die Anordnung der Beendigung einer aktuell andauernden unerlaubten Sondernutzung. Auch die Untersagung eines weiteren Containeraufstellens, also die Untersagung einer künftigen unerlaubten Straßenbenutzung, fällt hierunter, wenn diese zuvor schon stattgefunden hat und eine konkrete Wiederholungsgefahr zu besorgen ist. Die zuständige Behörde darf nämlich – nicht zuletzt aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.3.2014 – 5 S 1775/13, NVwZ-RR 2014, 507) – auch zur Verhinderung einer weiteren unerlaubten Sondernutzung geeignete Maßnahmen ergreifen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn fortlaufend oder wiederholt eine unerlaubte Sondernutzung ausgeübt wird und deren Fortsetzung nach den Umständen...

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