" … II. … Gem. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kfz geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt, wie das VG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kfz geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kfz nicht trennen kann. Zu Unrecht hat das VG allerdings angenommen, der ASt. konsumiere gelegentlich Cannabis. Diese Annahme ist nicht schon deshalb richtig, weil der ASt. – wie er selbst einräumt – jedenfalls einmal, nämlich nach seinen Angaben wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 20.10.2012, Cannabis konsumiert hat. Vielmehr geht der beschließende Senat abweichend von der Rspr. des ehedem für das Verkehrsrecht zuständig gewesenen dritten Senats des HambOVG davon aus, dass der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht gleichgesetzt werden kann (hierzu 1.). Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung ist ferner auf der Grundlage des bislang bekannten Sachverhalts nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der ASt. mehr als nur einmal Cannabis konsumiert hat (hierzu 2.)."

1. Der beschließende Senat geht abweichend von der Rspr. des ehedem für das Verkehrsrecht zuständig gewesenen dritten Senats des HambOVG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010 – 3 Bs 205/09, BA S. 6 ff.; Beschl. v. 15.12.2005, NJW 2006, 1367, juris Rn 14 ff.; Beschl. v. 23.6.2005, VRS 2005, 214, [zfs 2005, 626 =] juris Rn 17 ff.) davon aus, dass ein einmaliger Cannabiskonsum nicht mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV gleichgesetzt werden kann. Vielmehr setzt der Begriff der gelegentlichen Einnahme i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV einen mehrmaligen, d.h. mindestens zweimaligen Cannabiskonsum voraus (so die ganz überwiegende Rspr., vgl. grundlegend: VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, VRS 110, 469, juris Rn 19 ff. [= zfs 2006, 294]; vgl. ferner: OVG Münster, Beschl. v. 20.3.2014 – 16 E 1074/13, juris Rn 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, [zfs 2012, 473 =] SVR 2012, 437, juris Rn 6; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.2.2010 – OVG 1 S 234.09, juris Rn 5; OVG Schleswig, Urt. v. 17.2.2009 – 4 LB 6/08, juris Rn 33; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn 3; VGH Mannheim, Urt. v. 21.2.2007, VRS 112, 373, juris Rn 15; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006 – 1 M 142/06, juris Rn 20; OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006 – 1 M 64/06, juris Rn 5).

Hierfür spricht insb. der Wortsinn, denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff “gelegentlich‘ im Sinne von “manchmal‘, “häufiger, aber nicht regelmäßig‘, “öfters‘, “hin und wieder‘ oder “ab und zu‘ verstanden und dient damit der Beschreibung eines mehr als ein Mal eingetretenen Ereignisses (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006 – 1 M 64/06, juris Rn 5, m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff “gelegentlich‘ auch die Bedeutung von “bei Gelegenheit‘ haben kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09 – BA S. 6 ff.). Auch diese Wendung kann bei unbefangenem Verständnis auf mehrere und nicht nur auf ein einmaliges Ereignis(se) bezogen werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber den Begriff “gelegentlich‘ im Sinne von “bei Gelegenheit‘ habe verwenden wollen. Dass der Verordnungsgeber in Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nur zwei Kategorien gebildet hat, nämlich die regelmäßige und die gelegentliche Einnahme von Cannabis, und es zur Annahme eines die Fahreignung ausschließenden Eignungsmangels im Falle gelegentlicher Einnahme weiterer Umstände bedarf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, a.a.O.), rechtfertigt es ebenfalls nicht, den einmaligen mit dem gelegentlichen Cannabiskonsum gleichzusetzen. Denn (mit-)entscheidend für die die Annahme der (möglichen) Nichteignung rechtfertigende Prognose, der Inhaber einer Fahrerlaubnis werde künftig (erneut) unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug lenken, dürften sein bisheriges Konsumverhalten und die daraus abzuleitenden Rückschlüsse für sein zu erwartendes Konsumverhalten in der Zukunft sein. Diese Prognose fällt ohne Weiteres zu Ungunsten desjenigen Inhabers einer Fahrerlaubnis aus, der regelmäßig Cannabis einnimmt. Diesen Fall regelt Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. Dass die Prognose, wenn die weiteren in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV genannten Umstände hinzutreten, ebenfalls unterschiedslos zu Ungunsten desjenigen Inhabers einer Fahrerlaubnis ausfällt, der Cannabis unregelmäßig konsumiert hat, ohne dass es hierbei darauf ankäme, ob dieser Konsum erstmalig oder wiederholt erfolgt ist, erscheint demgegenüber nicht na...

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