" … 2. b. Die Kl. rügt zu Recht, dass das LG Verzugszinsen für die während des Rechtsstreits gezahlte Teilforderung von 44.250 EUR ganz abgesprochen und den Zinsbeginn für den ausgeurteilten Teilbetrag von 19.500 EUR erst auf den 4.10.2011 anstatt auf den Eintritt der Rechtshängigkeit am 29.11.2010 datiert hat."
(1) Zinsansprüche folgen allerdings nicht schon aus Ziff. 9 Nr. 4 AUB 99, wonach ein sich nach endgültiger Bemessung der Invalidität ergebender Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen ist. Die Klausel kommt nur zum Tragen, wenn eine bereits anerkannte Invaliditätsleistung neu bemessen wurde, nicht aber, wenn, wie hier, bloß ein Vorschuss gezahlt worden war (vgl. Senat VersR 2010, 661).
(2) Rechtliche Grundlage für den Zinsanspruch ist § 291 BGB. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Hier war Fälligkeit vor der Klageerhebung eingetreten. Entgegen der Ansicht des LG ist der Anspruch der Kl. auf Invaliditätsentschädigung in Höhe der nach vorgerichtlicher Teilzahlung noch offenen 63.750 EUR schon nach der Erstellung des vorgerichtlichen Gutachtens des Jahres 2010 und vor Rechtshängigkeit fällig geworden.
(3) Regelungen zur Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen finden sich im Gesetz sowie in den einschlägigen AUB.
Dabei wird der hier einschlägige § 11 VVG a.F., der die Fälligkeit an die Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des VR nötigen Erhebungen anknüpft, durch Ziff. 9 AUB 99 modifiziert. In der Klausel heißt es, der VR leiste innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Anspruch anerkannt oder eine Einigung über Grund und Höhe erzielt worden sei. Eine Erklärung über Ersteres abzugeben ist der VR verpflichtet, und zwar beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten. Fristbeginn ist der Eingang der Unterlagen zum “Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen‘, beim Invaliditätsanspruch ferner der Unterlagen zum Nachweis “über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist‘. Für den Fall, dass die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach feststeht, braucht der VR nur “angemessene Vorschüsse‘ zu zahlen.
Ziff. 9 AUB 99 regelt in Bezug auf die Zahlung der Geldleistung nur einen Teilbereich der Fälligkeit, nämlich die Fälle, in denen der VR im positiven Sinn über den vom VN erhobenen Anspruch entschieden hat. Über die Fälligkeit bei Leistungsablehnung sagt die Klausel nichts. Deshalb bestimmt sich der Eintritt der Fälligkeit allein nach dem Gesetz, wenn der VR die Leistung verweigert (siehe BGH VersR 2000, 753 … ). Es kommt dann gem. § 11 VVG a.F. darauf an, wann der VR die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötigen Erhebungen abgeschlossen hat. Das getan zu haben, dokumentiert er insb. mit der Erklärung einer Leistungsablehnung. Mit ihr wird der Invaliditätsentschädigungsanspruch fällig, allerdings naturgemäß nur, soweit er tatsächlich entstanden ist, wenn also Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten und innerhalb der vorgesehenen Frist – hier nach 2.1.1.1 AUB 99 binnen 15 Monaten – ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden ist. …
(4) Nach diesen Grundsätzen ist der Entschädigungsanspruch in der Höhe, in welcher er der Kl. auf der Grundlage von 7/10 Handwert letztlich zugebilligt worden ist (Vorschuss + Zahlung während des Rechtsstreits + ausgeurteilter Betrag = 86.500 EUR), fällig geworden, nachdem die Bekl. das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Prof. Dr. R erhalten hatte und mit ihrem Schreiben v. 29.6.2010 der Kl., statt eine Invalidität i.H.v. 7/10 Armwert anzuerkennen, ein Abfindungsangebot unterbreitete und gleichzeitig zum Ausdruck brachte, eine Erstbemessung für den Fall der Ablehnung erst im Oktober 2011 vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf zfs 2001, 370: mit dem Antragen eines Vergleichs nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens sei Fälligkeit eingetreten, weil der VR dokumentiert habe, die für seine gem. § 11 I AUB 88 [die Klausel entspricht Ziff. 9.1 der hier einschlägigen AUB 99] zu treffende vorläufige Entscheidung notwendigen Feststellungen als abgeschlossen zu betrachten).
(a) Die Fristen der Ziff. 2.1.1.1 AUB 99 – Eintritt der Invalidität innerhalb eines Jahres und ärztliche Feststellung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall – waren gewahrt. Der Unfall ereignete sich am 11.10.2008. In der fachärztlichen Bescheinigung des die Kl. behandelnden Arztes v. 5.10.2009 war eine dauernde Beeinträchtigung der rechten Hand bestätigt.
(b) Schon mit dem Schreiben v. 29.6.2010 hat die Bekl. eine Erstbemessung, wie sie nach Ziff. 9.1 AUB 99 geschuldet gewesen wäre, abgelehnt.
Die Klausel unterscheidet zwischen der Erstfeststellung der Invalidität und ihrer Neufestsetzung (dazu BGH VersR 2008, 527). Der VN kann ihr entnehmen, dass zunächst der VR verpflichtet ist, sic...