[7] "… Das LG hat den Bekl. Zur Zahlung der vom Kl. Begehrten Teilsumme aus der Honorarforderung seines Verteidigers verurteilt. Die Revision bleibt ohne Erfolg. …"

[9] II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. …

[10] 1. a) Im Ansatz zutreffend geht das BG davon aus, dass sich allein durch die Insolvenz des VN an der materiellen Rechtsposition des Versicherten nichts ändert.

[11] Die hier abgeschlossene Versicherung für fremde Rechnung ist nach §§ 44, 45 VVG gekennzeichnet durch die Spaltung der materiellen Inhaberschaft der Rechte aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherten und der formell-materiellen Befugnis des VN, sie gerichtlich geltend zu machen und über sie zu verfügen (Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 44 Rn 1). Die Insolvenz des VN beeinträchtigt die Rechtsposition des Versicherten nicht, da der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zur Insolvenzmasse des VN, sondern der des Versicherten gehört (Brand, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 44 Rn 11 … ). Bei der Insolvenz des VN kommt es lediglich zu einer Änderung hinsichtlich der Verfügungsberechtigung; diese steht nunmehr dem Insolvenzverwalter zu (Brand, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 45 Rn 27 … ).

[12] b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auslegung des BG, der Insolvenzverwalter habe keinen Widerspruch i.S. des § 15 Abs. 2 S. 2 ARB erklärt.

[13] Die tatrichterliche Auslegung der Erklärung des Insolvenzverwalters ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (Senatsbeschl. v. 18.12.2013 – IV ZR 207/13, juris Rn 12 m.w.N.).

[14] Das BG hat das Zahlungsverlangen des Insolvenzverwalters vor dem Hintergrund dessen vorgerichtlich geäußerter Rechtsauffassung, dass die Versicherungsleistung in die Insolvenzmasse falle und daher an ihn auszukehren sei, gewürdigt und dahingehend die Erklärung eines Widerspruchs im Sinne der Ausübung eines entsprechenden Gestaltungsrechts verneint. Gegen diese Auslegung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

[15] c) Unzutreffend ist allerdings die Auslegung des BG, § 15 Abs. 2 ARB statuiere bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den VN eine alleinige Verfügungsbefugnis des Versicherten.

[16] aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach st. Rspr. des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. …

[17] bb) Beide durchschnittlicher VN und durchschnittlicher Versicherter werden der Formulierung in § 15 Abs. 2 S. 1 ARB, für mitversicherte Personen gelten die den VN betreffenden Bestimmungen sinngemäß, zunächst entnehmen, dass die mitversicherte Person dem VN wenn auch nicht vollständig, so doch grds. gleichgestellt ist und folglich denselben Versicherungsschutz genießt. § 15 Abs. 2 S. 2 ARB offenbart, dass diese Gleichstellung mit dem Widerspruch des VN endet, soweit nicht ein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. So lange diese Gleichstellung besteht, werden VN und Versicherte die mitversicherte Person als zur eigenständigen Geltendmachung des Rechtsschutzes berechtigt ansehen. § 15 ARB wird dementsprechend weithin als Abbedingung des § 44 Abs. 2 VVG verstanden (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 15 ARB 2008/II Rn 2; Brand, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 44 Rn 38).

[18] Entgegen der Ansicht des BG lässt sich der Klausel jedoch nicht entnehmen, dass der Versicherte bis zum Widerspruch nach § 15 Abs. 2 S. 2 ARB unter Ausschluss der Verfügungsbefugnis des VN allein verfügungsberechtigt sein soll (Brand, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 44 Rn 38). Der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen einen derart weiten Umfang der Rechtsposition des Versicherten. § 15 Abs. 2 ARB bringt nicht zum Ausdruck, dass der Versicherte hinsichtlich des Versicherungsschutzes an die Stelle des VN treten soll, sondern ordnet lediglich die sinngemäße Anwendung der den VN betreffenden Bestimmungen an; eine so weitgehende Beschränkung der Rechtsstellung des VN läge nicht in dessen Interesse. Zudem können beim durchschnittlichen VN und beim durchschnittlichen Versicherten im Allgemeinen keine Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden (Senat BGHZ 141, 214, 217). Sie werden ein alleiniges Verfügungsrecht des Versicherten zur Wahrung seiner Interessen im Insolvenzfall des VN nicht in Betracht ziehen. Differenzierte insolvenzrechtliche Überlegungen etwa zu Ersatzaussonderungen oder zu Masseschulden (vgl. Hübsch, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Aufl., § 45 Rn 15 m.w.N.) sind ihnen fremd.

[19] cc) Es kann dahinstehen, wie sich die bis zum Widerspruch des VN nebeneinander bestehenden Verfügungsbefugnisse von VN und Versicherten im Konfliktfall einander widersprechender Verfügungen zuei...

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