" … 2. Ungeachtet des Vorliegens einer – vorsätzlichen – Anzeigepflichtverletzung steht dem VR das Rücktrittsrecht gem. § 19 Abs. 5 VVG jedenfalls nur dann zu, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Daran fehlt es im Streitfall."
a) Eine solche formgerechte Mitteilung enthält – ungeachtet der an ihren Inhalt zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu Looschelders, VersR 2011, 697) – weder der den Gesundheitsfragen vorangehende Passus auf Seite 3 des Antragsformulars noch der den Gesundheitsfragen nachfolgende Text auf Seite 6 des Antragsformulars.
Der BGH hat allerdings – zu der gleichlautenden Formulierung in § 28 Abs. 4 VVG in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Rspr. und Literatur klargestellt (VersR 2013, 297 zu § 28 Abs. 4 VVG unter Darstellung des Meinungsstandes), dass eine “gesonderte Mitteilung in Textform‘ zusammen mit schriftlichen Fragen des VR innerhalb eines Dokuments erteilt werden könne. Das hat der BGH – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den ähnlichen Regelungszweck des § 19 Abs. 5 VVG (siehe BT-Drucks 16/3945, S. 65/66) – aus dem Gesetzeszweck geschlossen, nach welchem der VN zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Auskunftsobliegenheiten angehalten, aus Gründen der Fairness zugleich aber auch vor den ihm anderenfalls drohenden Rechtsnachteilen gewarnt werden solle (vgl. Rixecker, in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 28 Rn 108 ff.). Diesem Zweck der Belehrung könne sowohl durch ein – von der Formulierung “gesonderte Mitteilung in Textform‘ jedenfalls auch gedecktes – eigens für die Belehrung erstelltes Dokument (“Extrablatt‘) Rechnung getragen werden als auch durch eine anlassbezogene Belehrung im unmittelbaren Kontext mit den an den VN gerichteten Fragen. … Gerade in letzterem Fall werde sie der vom Gesetz bezweckten Warnfunktion gerecht. Das entspricht der vom Senat zu § 28 Abs. 4 VVG vertretenen Auffassung (vgl. VersR 2006, 1208 m.w.N.).
Ist die Belehrung – wie hier – unmittelbar in das Antragsformular selbst aufgenommen, so muss sie aber drucktechnisch so gestaltet sein, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom VN nicht übersehen werden kann (BGH, a.a.O … ). Dem werden die Hinweise vor und nach den Gesundheitsfragen nicht gerecht.
Der Hinweis auf Seite 3 des Antragsformulars hebt sich in keiner Weise – weder in Schriftart oder Schriftgröße noch in Bezug auf Fett-, Kursiv- oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzüge oder sonstige grafische Mittel – vom Fließtext ab, der schlicht insgesamt – von wenigen Zeilen mit untergeordneter Bedeutung abgesehen – fett gedruckt ist. Auch die Überschrift – “Allgemeine Aufklärung zum Versicherungsantrag‘ – zu dem übergeordneten Punkt “Gesundheitsfragen allgemein‘ ist nicht geeignet, auf eine gesondert erteilte rechtliche Information aufmerksam zu machen. Nichts anderes gilt für den Hinweis auf Seite 6 des Antragsformulars.
b) Entgegen der Ansicht des LG genügt auch die von der Bekl. als Anlage 1b vorgelegte “Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht‘ den Anforderungen nicht. Es kann deshalb offen bleiben, ob sie dem Kl. – was dieser bestreitet – mit dem Antragsformular ausgehändigt worden ist. Anders als das LG meint, kann das nicht schon daraus geschlossen werden, dass der Kl. den Erhalt mit seinen Unterschriften auf den Seiten 6 und 13 des Formulars bestätigt hätte. Denn an den fraglichen Stellen wird auf die anderslautenden Hinweise “Allgemeine Aufklärung zum Versicherungsvertrag und über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht‘ und auf die “Mitteilung über die Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht‘ Bezug genommen.
Die als Anlage 1b vorgelegte Mitteilung stellt zwar eine gesonderte Erklärung dar. Aus der oben dargestellten Zielsetzung des § 19 Abs. 5 VVG ergibt sich aber die Notwendigkeit, die Belehrung zeitlich, räumlich und sachlich so in einen Zusammenhang mit den Fragen des VR zu bringen, dass dem VN die Belehrung bei der Beantwortung der Fragen “vor Augen steht‘ (vgl. BGH VersR 2013, 297 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 19 Abs. 5 VVG zur Notwendigkeit, den VN erst dann zu belehren, wenn Angaben zu einem konkreten Versicherungsfall erwartet werden; OLG Hamm VersR 2011, 469). Wird die Belehrung in einem dem Antragsformular lose beigefügten Schriftstück erteilt, so wird die Warnfunktion nur dann erreicht, wenn dem VN ein Zusammenhang mit der Beantwortung der Antragsfragen hinreichend verdeutlicht wird (ähnlich OLG Hamm VersR 2011, 469). Daran fehlt es im Streitfall.
Die den Gesundheitsfragen vorangehenden Hinweise auf Seite 3 des Antragsformulars, welche ihrerseits mögliche Folgen falscher oder unvollständiger Angaben ansprechen – Verlust des Versicherungsschutzes, spätere, auch rückwirkende Vertragsanpassungen, Rücktritt vom Vertrag, Anfechtung des Vertrags oder Kündigung des Vertrags oder auch Verweigerung der beantragten Leistung – erw...