Die Kl. nimmt die Bekl. als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen, inzwischen in Insolvenz befindlichen Notars Dr. S wegen von diesem begangener Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit zwei von der Kl. erteilten Treuhandaufträgen in Anspruch. Die Kl. hatte in beiden Fällen Darlehen zur Finanzierung von Grundstückskaufverträgen gewährt. Die Streithelferin ist die für S zuständige Notarkammer; sie unterhält eine Vertrauensschadenversicherung für Schäden aufgrund wissentlicher Pflichtverletzungen des Notars.
Im vorausgegangenen Haftpflichtprozess ist S durch rechtskräftiges Urteil des OLG verurteilt worden, an die Kl. 88.639,95 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Nach den Feststellungen in diesem Haftpflichturteil hat S ihm der Kl. gegenüber obliegende Warn- und Hinweispflichten im Hinblick auf mögliche betrügerische Machenschaften im Zusammenhang mit den Finanzierungen verletzt, weil er hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Vertragsparteien der beiden von ihm beurkundeten Grundstückskaufverträge zur Erschleichung eines überhöhten Finanzierungskredits zu Lasten der Kl. zusammengewirkt hätten.
Die Kl. begehrt von der Bekl., gestützt auf das Absonderungsrecht gem. § 157 VVG a.F., den Ausgleich des ausgeurteilten Betrages sowie der ihr entstandenen Prozesskosten von 10.811,91 EUR nebst Zinsen. Sie meint, dass die Bekl., die sich auf eine wissentliche Pflichtverletzung des S beruft – weshalb sie aufgrund einer entsprechenden Ausschlussklausel in den vereinbarten AVB nicht hafte –, jedenfalls nach § 19a Abs. 2 S. 2 BNotO vorleistungspflichtig sei. Im Übrigen sei eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars nicht gegeben.
Die Bekl. hält dem entgegen, dass auch ein Vorleistungsanspruch nach § 19a Abs. 2 S. 2 BNotO nicht bestehe, weil die Kl. gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer die in den dortigen Versicherungsbedingungen enthaltene Meldefrist für den Schaden versäumt habe. Diese Bestimmung (§ 4 Nr. 2 VSV) lautet:
"Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen aufgrund von Schäden, …"
2. die später als vier Jahre nach ihrer Verursachung dem VR gemeldet werden … “
Es ist unstreitig, dass diese Frist in beiden Schadenfällen im März 2000 zu laufen begonnen hat. Die Notarkammer, die dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Bekl. beigetreten ist, hat von den Schäden erst im Januar 2006 erfahren. LG und BG haben der Klage stattgegeben.