"1. Zu Recht ist das LG zunächst davon ausgegangen, dass die Bekl. den Kl. nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) auf die erstinstanzlich benannte günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann."
a) Zwar kann der Schädiger einen Geschädigten, der – wie vorliegend der Kl. – seinen Sachschaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnet, grds. auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder “freien‘ Fachwerkstatt verweisen, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2013 – Vl ZR 320/12 [juris Tz 8]; Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 [juris Tz 13 ff.]). Der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe entgegenstehen, auch noch im Rechtsstreit erfolgen (vgl. BGH, 15.7.2014 – VI ZR 313/13 [juris Tz 9]; Urt. v. 14.6.2013 – VI ZR 320/12 [juris Tz 10 f.]).
b) Gemessen hieran ist das LG jedoch im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Bekl. den Kl. nicht auf den von ihr zunächst benannten Reparaturbetrieb in G verweisen kann. Zwar kommt dabei – worauf die Bekl. zu Recht hinweisen lässt – dem Umstand, dass der Kl. zum Zeitpunkt der Mitteilung der anderweitigen Reparaturmöglichkeit bereits einen Reparaturauftrag erteilt hatte, angesichts dessen, dass dieser seinen Schaden fiktiv abrechnet keine Bedeutung zu (vgl. auch BGH, Urt. v. 16.7.2014 – VI ZR 313/13 [juris Tz 9]; Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 320/12 [juris Tz 11]). Ein Anhaltspunkt dafür, ob der vom Schädiger benannte Reparaturbetrieb für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist, kann dagegen die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Werkstatt sein (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2015 – VI ZR 267/14 [juris Tz 14]; Urt. v. 23.2.2010 – VI ZR 91/09 [juris Tz 12]). Dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in deutlich geringerer Entfernung zum Wohnort des Kl. (3,7 km) befindet als der von der Haftpflichtversicherung der Bekl. aufgezeigte Reparaturbetrieb, ergibt sich vorliegend bereits aus dem vom Kl. eingeholten Gutachten (Anlage K 1), wonach sich das Fahrzeug des Kl. zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen in dem – im Übrigen gerichtsbekannten – Audizentrum in der Gerwigstraße 83 in 76131 Karlsruhe befand. Auch ein zusätzlicher Transportaufwand kann bei der Beurteilung der Zugänglich- und damit Zumutbarkeit Berücksichtigung finden (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.4.2015 – VI ZR 267/14 [juris Tz 14]). Vorliegend war das Fahrzeug des Kl. ausweislich des Schadensgutachtens zwar noch fahrfähig, aber nicht mehr verkehrssicher; dies folgt im Übrigen auch aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach infolge des Anstoßes am Vorderrad des Fahrzeugs zunächst das dortige Fahrwerk auf Beschädigungen untersucht werden musste. Es hätte somit auch für den Transport des Fahrzeugs des Kl. zu dem vom Haftpflichtversicherer der Bekl. vorgeschlagenen Reparaturbetrieb gesorgt werden müssen. Der Geschädigte ist aber nur gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB); entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist dabei der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.2014 – VI ZR 10/13 [juris Tz 28]). Ein hiergegen verstoßendes, treuwidriges Verhalten das Kl. vermag der Senat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.2015 – VI ZR 267/14 [juris Tz 14]) nicht festzustellen (§ 287 ZPO). Aus dem von der Bekl. bemühten Verhältnis einer möglichen finanziellen Ersparnis durch die Inanspruchnahme des von ihrer Haftpflichtversicherung benannten auswärtigen Reparaturbetriebs zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt im Jahr 2014 ergibt sich nichts anderes. Denn dadurch ändert sich nichts daran, dass dieser Betrieb aufgrund seiner Entfernung sowohl vom Wohnort des Kl. (mindestens 22,1 km) wie auch von dem Ort, an dem sich sein nicht mehr verkehrssicheres Fahrzeug nach dem Unfall befand (mindestens 22,6 km), nicht ohne weiteres erreichbar war. Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten, also dass diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erschienen (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot, vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12 [juris Tz 19) m.w.N.), hat der Kl. bereits durch das vorgelegte Schadensgutachten nachgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.2015 – VI ZR 267/14 [juris Tz 9]; Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 [juris Tz 9]).
c) Soweit die Bekl. in zweiter...