ARB 2000 § 3 Abs. 1 Buchst. d
Leitsatz
Ist in einer Rechtsschutzversicherung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer Baufinanzierung ausgeschlossen, so erfasst dies auch ("darlehensrechtliche") Streitigkeiten aus einer Anschlussfinanzierung.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.5.2015 – 20 W 16/15
Sachverhalt
Die Kl. haben Prozesskostenhilfe beantragt für ein gegen die Bekl. als ihren Rechtsschutzversicherer beabsichtigtes Klageverfahren, in dem sie Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren verlangen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung eines bei der C Lebensversicherung AG beantragten Darlehensvertrages angefallen sind. Unstreitig hatten die Kl. im Jahr 2003 zur Finanzierung der von Ihnen errichteten Doppelhaushälfte ein Darlehen bei der D Bank aufgenommen. Weil die bei der C Lebensversicherung AG beantragten Darlehen über 91.100 EUR und 28.900 EUR der Ablösung der Baudarlehen dienen sollten, verweigerte die Bekl. die Deckung mit Verweis auf die Ausschlussklausel in § 3 Abs. 1 lit d) dd) ARB 2000, die dem Rechtsschutzversicherungsvertrag unstreitig zugrunde liegen.
Das LG hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und das Prozesskostenhilfegesuch mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
" … Die gem. § 127 Abs. 4 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat das Prozesskostenhilfegesuch zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO hat."
Die rechtsanwaltliche Tätigkeit, für die die Kl. Deckung begehren, stand in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens i.S.d. § 3 Abs. 1 lit d) dd) ARB 2000.
Der – wegen seines Ausschlusscharakters grds. eng auszulegende (vgl. BGH VersR 2005, 1684) – Risikoausschluss aus § 3 Ziffer 1 d) dd) i.V.m. aa) bis cc) ARB 2000 der unstreitig in das Versicherungsverhältnis der Parteien einbezogenen Klausel bezieht sich auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der VN für die Realisierung ihm zuzuordnender Bauvorhaben eingegangen ist und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht. Nicht an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft (BGH VersR 2008, 113 ff.; VersR 2004, 1596). Danach ist die weite Fassung dieses Risikoausschlusses unter Einbeziehung aller Finanzierungsstreitigkeiten einerseits mit einem adäquat kausalen Bezug zu den in aa) bis cc) der Klausel aufgeführten Vorhaben des VN andererseits festgeschrieben. …
Das LG hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass schon der ursächliche Zusammenhang des streitigen Anschlussdarlehens mit der Baufinanzierung genügt, um den Ausschlusstatbestand greifen zu lassen. Ein Unmittelbarkeitszusammenhang ist der Klausel nicht zu entnehmen. Dass mit dem Ausschlusstatbestand sämtliche Anschlussfinanzierungen vom Rechtsschutz ausgenommen sind, haben die Kl. so richtig erkannt. Diese Konsequenz rechtfertigt indes keine Auslegung der Klausel in ihrem Sinne, sondern ist Folge der mit einem Bauvorhaben bzw. dessen Finanzierung regelmäßig verbundenen hohen Streitrisiken. … “
zfs 11/2015, S. 636