Der Begriff des Familienangehörigen ist gesetzlich nicht definiert. Familienangehörige sind Eheleute, Verwandte und Verschwägerte i.S.v. §§ 1589, 1590 BGB. Verlobung reicht grundsätzlich nicht aus.[24] Einbezogen sind auch Lebenspartner nach § 11 LPartG.

Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist das Familienprivileg nach § 116 Abs. 6 SGB X analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden.[25] Zur Begründung stützt sich der BGH auf die Gesetzesreform zu § 86 VVG, wonach sich das Familienangehörigenprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg gewandelt hat. Für diese Neuregelung war ausschlaggebend, dass nach Auffassung des Gesetzgebers eine Beschränkung des Regressausschlusses auf Familienangehörige (in häuslicher Gemeinschaft) nicht mehr den heutigen Verhältnissen entspreche und die für die Sonderregelung maßgeblichen Gesichtspunkte für alle Personen gelten, die in einer häuslichen Gemeinschaft miteinander leben. Mit der damit verbundenen Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass deren Zahl in den zurückliegenden Jahren deutlich zugenommen hat und diese Form des Zusammenlebens gesellschaftlich zunehmend Akzeptanz findet.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft in diesem Sinne wird als Verantwortungsgemeinschaft zwischen zwei Menschen definiert, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Dies lässt sich an Merkmalen feststellen, wie lange Dauer, Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögen des anderen Partners zu verfügen;[26] als Beispiel ist auch ein gemeinsames Darlehen zur Finanzierung eines gemeinsamen Eigenheims berücksichtigt worden, das gemeinsam zurückgezahlt wird.[27]

Erfasst sind vom Begriff des Familienangehörigen zudem Stiefeltern oder Stiefkinder und Adoptiveltern oder Adoptivkinder. Es kommt nicht darauf an, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.[28] Der Begriff erfasst auch nichteheliche Kinder im Verhältnis zu ihrem Vater.[29]

Ein Pflegekind ist Familienangehöriger i.S.d. Abs. 6, auch wenn eine familienrechtliche Beziehung nicht besteht, wenn das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt und mit einer Intensität ausgestattet ist, die die Gleichstellung in einem Familienverband rechtfertigt.[30]

Die Privilegierung ist ferner anzuwenden, wenn eine Gemeinschaft zwischen Geschädigtem und dem Erben des Schädigers besteht.[31]

Ebenfalls privilegiert ist grundsätzlich der Familienangehörige des Gesellschafters bzw. Geschäftsführers einer Personenhandelsgesellschaft (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG), der dieser einen Schaden zufügt.[32] Grund: Bei einer Sachversicherung (etwa der Kfz-Kaskoversicherung) kann über das Sacherhaltungsinteresse der Gesellschaft hinaus zusätzlich das Sachersatzinteresse des nutzungsberechtigten Nichteigentümers einbezogen werden, aufgrund seiner Haftung gegenüber dem Eigentümer nicht wegen Beschädigung oder Verlustes der Sache in Anspruch genommen zu werden. Stehen etwa Dienstfahrzeuge einer Gesellschaft auch zum privaten Einsatz den Gesellschaftern und Geschäftsführern zur Verfügung, führt eine Auslegung des Versicherungsvertrages regelmäßig dazu, dass auch der fahrzeugnutzende Familienangehörige in das Angehörigenprivileg einbezogen ist.[33] Entgegen einer älteren Entscheidung des BGH[34] gilt gleiches nun auch für den Familienangehörigen des Gesellschafters einer GmbH.[35]

[24] Siehe BGH VersR 1977, 149.
[25] BGH VersR 2013, 520.
[26] BGH VersR 2009, 814.
[27] BGH VersR 2009, 814.
[28] BGH VersR 1980, 645; BGHZ 102, 257.
[29] BGH VersR 1980, 526; BVerfG ZFSH/SGB 2010, 727 Rn 41.
[30] OLG Stuttgart zfs 1993, 8.
[31] BGH VersR 1985, 471.
[34] BGH VersR 1994,85.
[35] Vgl. Prölss/Martin, 29. Aufl. 2015, § 86 VVG Rn 89.

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