" … Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil der entstandene Schaden unter den Begriff des Gebrauchs des Fahrzeugs i.S.v. Nr. A.1.1.1c a.E. AKB 2008, mithin in den Risikobereich der Kl., fällt. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:"
Nach den vorgelegten AHB sind von dieser jedenfalls solche Risiken nicht umfasst, die aus dem Halten und dem Gebrauch von versicherungspflichtigen Kfz resultieren. Fällt mithin ein entstandener Schaden in den Risikobereich der Kfz-Haftpflichtversicherung, ist die Bekl. als Betriebshaftpflichtversicherer nicht eintrittspflichtig. Davon ist aber im vorliegenden Fall auszugehen: Nach den maßgeblichen AKB 2008 umfasst der Versicherungsschutz die gesetzliche Haftpflicht bzw. die Freistellung von Schadensersatzansprüchen, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Vermögensschäden verursacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren auch das Be- und Entladen.
Nach dem Vorbringen der Kl. ist davon auszugehen, dass der Schaden beim Gebrauch des Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen des Tankfahrzeugs verursacht wurde. So hat der BGH bereits im Jahr 1969 (VersR 1969, 726) einen Schadensfall dem Risikobereich der Kfz-Haftpflichtversicherung zugeordnet, wenn der Tank eines Silofahrzeugs infolge unzureichender Arbeit des vom Wagenmotor betriebenen Gebläses nicht ausreichend gesäubert und das neue Ladegut durch die Beimischung mit Resten des alten Ladeguts verdorben werde. Der BGH führt ausdrücklich aus, dass bei einem Sonderfahrzeug auch der Silo mit seiner Gebläseeinrichtung eine dem Beförderungszweck dienende Betriebseinrichtung des Fahrzeugs darstelle, Fehler im Zusammenhang mit dieser Gebläsevorrichtung und dadurch verursachte Schäden mithin auf die Betriebseinrichtung des Kfz zurückzuführen und sonach beim Betrieb des Kfz eingetreten seien (BGH VersR 1969, 726).
Weiter gehend hat das OLG Frankfurt/M. (VersR 1982, 967) einen Schadensfall dem Bereich der Kfz-Haftpflicht zu geordnet, wenn ein Sonderfahrzeug von Rückständen eines Vortransports nicht ausreichend gereinigt und dadurch beim Abnehmer des verunreinigten Transportguts ein Produktionsschaden verursacht wurde. Ausdrücklich führt das OLG Frankfurt/M. aus, dass die spezifische Gefahr eines solchen Sonderfahrzeugs sich häufig gerade darin realisiere, dass es für Transporte empfindlicher Ladegüter verwandt werde, obwohl auf ihm noch Rückstände eines Vortransports vorhanden seien. Somit sei das Entladen des mit Rückständen eines Vortransports versehenen Lkw für den späteren Produktionsschaden kausalmäßig verantwortlich, denn dieser sei auf das Einblasen des verunreinigten Ladeguts in die Silos der Abnehmerfirma zurückzuführen. Anerkanntermaßen gehöre aber das Entladen eines Kfz mithilfe einer Betriebseinrichtung zu dessen Gebrauch, da auch dabei das Fahrzeug selbst in Gebrauch sei. Ausdrücklich, so weiter das OLG Frankfurt/M., spiele es dabei keine Rolle, ob die Reinigung des Transportfahrzeugs bzw. des Entleerungsschlauchs maschinell oder von Hand vorgenommen werde. Diese Auslegung des Gebrauchsbegriffs i.S.d. AKB findet erst ihre Grenze, wenn der Fahrer eines Tanklastzugs beim Entladevorgang Diesel- und Benzintank der Tankstelle verwechselt. Denn dann hat die besondere Gefährlichkeit des Kfz keine Auswirkungen auf das Schadensereignis genommen (OLG Hamburg OLGR 2008, 895).
Ist aber mit anderen Worten die Gefährlichkeit des Fahrzeugs dadurch angelegt, dass es infolge unzureichender Reinigung oder unvollständiger Leerung des Transportbehältnisses zu einer Vermischung von Transportstoffen kommt und dadurch weitere Schäden hervorgerufen werden, beruht diese Gefahr auf dem Betrieb des Kfz. Genau darum geht es aber im vorliegenden Fall. Denn nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Kl. sind die Schäden dadurch eingetreten, dass es infolge unvollständiger Entleerung des Tankfahrzeugs zu einer Vermischung von Superkraftstoff und Heizöl gekommen ist, wodurch bei den Kunden bzw. Abnehmern dieses Transportguts weitere Schäden verursacht worden sind.
Daran hat die Entscheidung des BGH v. 5.10.2006 (VersR 2007, 86) nichts geändert. Denn mit dieser Entscheidung hat der BGH lediglich ausgesprochen, dass die §§ 425 ff. HGB ein abschließendes Haftungsregime darstellen, die eine Haftung für aufgrund der Beschädigung des Transportguts eingetretene Folgeschäden aus § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG ausschließen. Diese Entscheidung betrifft das Haftungsverhältnis (Außenverhältnis). Vorliegend geht es jedoch um das Deckungsverhältnis, also um die Frage, ob die Kl. als VR aufgrund der in diesem Verhältnis maßgeblichen AKB ihrem VN, also der Fa. F, Deckung zu gewähren hat. Insoweit hat die Entscheidung aber an der Rechtslage, wie sie sich aus den für diesen Schadensfall maßgeblichen Versicherungsbedingungen ergibt, nichts geändert. Allerdings, meint das Gericht, ist die Kommentierung bei Stiefel/Maier (Kraftfahrtversicherung 18. Aufl., Nr. A. 1.1 AKB Rn 45) insoweit missverständlich, als man ihr die Auffassung entnehmen ...