[6] "… Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das BG."

[7] I. Dieses sieht in der vom Kl. erworbenen Badeprothese eine grds. erstattungsfähige Beinprothese i.S.d. in B Nr. 2.4 Abs. 2 des Tarifs AS 100 aufgestellten Hilfsmittelkataloges, der nicht zwischen Badeprothesen und spritzwasserungeeigneten Prothesen unterscheide. Die medizinische Notwendigkeit der Versorgung des Kl. mit der Badeprothese ergebe sich zwar nicht bereits aus dem bloßen Umstand einer ärztlichen Verordnung; sie folge aber daraus, dass er zur Wiederherstellung seiner Mobilität darauf angewiesen sei. Für diesen Ausgleich eigne sich die Hauptprothese des Kl. in spritzwassergefährdeter Umgebung (etwa beim Duschen oder im Schwimmbad) nicht. Es sei im Übrigen weder dem Kl. noch der Versichertengemeinschaft zuzumuten, die teure Hauptprothese der Gefahr auszusetzen, dass ein zu ihrem Schutz verwendeter Skin-Überzug reiße, elektronische Bauteile Schaden nähmen und hohe Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten entstünden. Bei einem derart teuren Hilfsmittel müssten Spritzwasserschäden stattdessen zuverlässig ausgeschlossen werden. Das sei nur bei Benutzung der Hauptprothese in nicht spritzwassergefährdeter Umgebung gewährleistet.

[8] Der Kl. verstoße auch nicht gegen seine Schadenminderungspflicht aus § 194 Abs. 1 S. 1 und § 82 VVG. Der Skin-Überzug könne insoweit nicht als gleichwertiges, kostengünstigeres Hilfsmittel angesehen werden.

[9] Der Bekl. könne sich auch nicht auf die Dreijahresbegrenzung für Hilfsmittel gleicher Art aus B Nr. 2.4 Abs. 4 des Tarifs AS 100 berufen. Die Auslegung der Klausel aus der Sicht eines durchschnittlichen VN ergebe, dass deren Voraussetzung einer Gleichartigkeit zwischen Haupt- und Badeprothese nicht erfüllt sei. Abzustellen sei auf die jeweilige Funktion des Hilfsmittels, die hier für beide Prothesen unterschiedlich sei. Die Badeprothese solle dem Kl. die Teilhabe in Lebensbereichen ermöglichen, in denen sich die Hauptprothese gerade als ungeeignet erweise.

[10] Wollte man dies anders sehen, verstieße die Klausel B Nr. 2.4 Abs. 4 des Tarifs AS 100 gegen zwingendes Recht. Der Versicherungsvertrag diene der Erfüllung der Versicherungspflicht des Kl. aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG, weshalb private Krankenversicherer aufsichtsrechtlich verpflichtet seien, einen Basistarif anzubieten, der dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sei. Zum Anspruch der dortigen Versicherten auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V habe das BSG (Urt. v. 25.6.2009 – B3 KR 19/08 R, juris) entschieden, dass Kosten einer Badeprothese zusätzlich zu denen einer spritzwasserungeeigneten Prothese vom VR übernommen werden müssten, wenn die Badeprothese Nachteile der Alltagsprothese im Nassbereich ausgleiche. Dahinter dürfe die substitutive private Krankenversicherung nicht zurückstehen, da sie anderenfalls dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht vergleichbar wäre.

[11] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[12] Mit der gegebenen Begründung hätte das BG der Klage nicht stattgeben dürfen.

[13] 1. Die Versorgung eines beinamputierten VN mit einer Beinprothese ist medizinisch notwendig i.S.v. § 1 (2) MB/KK 2009 (zum Begriff der medizinischen Notwendigkeit vgl. nur Senat BGHZ 133, 208, unter II 1, 2 und 3a); auch die vom Kl. beschaffte Badeprothese ist eine grds. erstattungsfähige Beinprothese i.S.d. in B Nr. 2.4 Abs. 2 des Tarifs AS 100 aufgestellten Hilfsmittelkataloges. Zutreffend nimmt das BG an, dass sich die Hauptprothese des Kl. infolge ihrer anspruchsvollen, spritzwasserempfindlichen Technik und ihres mangelnden Schutzes vor Spritzwasser zunächst nicht dafür eignet, den gebotenen Mobilitätsausgleich in denjenigen Lebenssituationen zu gewährleisten, in denen sie der Kl., etwa beim Duschen oder im Schwimmbad auf dem Weg zum Schwimmbecken, der Gefahr aussetzt, mit Wasser in Berührung zu kommen. Dem BG ist auch darin zuzustimmen, dass das Ziel, dem Kl. die Teilhabe an den genannten Lebensbereichen zu ermöglichen, vom Leistungsversprechen des VR gedeckt ist.

[14] 2. Allerdings bestimmt § 5 (2) S. 1 MB/KK 2009, dass der VR seine Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen kann, wenn eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß übersteigt. Dazu hat der Senat mit Urt. v. 22.4.2015 (r+s 2015, 297 Rn 11 ff.) entschieden, dass von der genannten Leistungseinschränkung auch Hilfsmittel erfasst werden.

[15] a) Der Bekl. hat unter Berufung auf § 5 (2) S. 1 MB/KK 2009 geltend gemacht, die vom Kl. erstrebte Mobilität in Bereichen, bei denen eine Spritzwassergefahr bestehe, lasse sich dadurch erreichen, dass er seine Hauptprothese mittels eines Neoprenstrumpfes (eines sog. Skin-Überzuges) schütze, der für 350 EUR erworben werden könne. Zur Erläuterung hat sich der Bekl. auf eine zur Akte gereichte Broschüre des Herstellers solcher Prothesenschutz-Strümpfe bezogen.

[16] b) Die Auffas...

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