" … Die Kl. hat nach § 1 S. 1 VVG i.V.m. A.2.3.2, A.2.7.1 Buchst. b AKB Anspruch auf Reparaturkosten von 8.545,72 EUR und Anspruch auf Freistellung von Sachverständigenkosten i.H.v. 958,63 EUR."
I. Der Kl. ist der ihr obliegende Nachweis des Versicherungsfalls “Unfall‘ nach A.2.3.2 Abs. 1 AKB gelungen.
1. Die Zeugin A, die Freundin des Eigentümers X hat im Rahmen ihrer Vernehmung (lediglich sie war für den Hergang des behaupteten Versicherungsfalles als Zeugin benannt) den Vorfall detailreich und nachvollziehbar geschildert (wird ausgeführt).
Diese Angaben werden auch durch die Ausführungen des Gerichtssachverständigen gestützt, der erläutert hat, dass die von ihm nachvollziehbaren Beschädigungen im Heckbereich rechts von einem groben, festen Gegenstand verursacht wurden …
2. Dass diese Kollision mit dem Felsblock auch unfreiwillig war, ist nicht von der Kl. als VN zu beweisen (BGH VersR 1981, 450), sondern obliegt als Einwand gem. § 81 VVG (vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls) der Beweislast des VR. … Für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, die die Bekl. zumindest konkludent behauptet hat, hat sie jedoch keinen Beweis angeboten. Der Umstand, dass die Kl. zunächst versucht hat, mit dem vorgelegten Schadensgutachten K auch Schäden abzurechnen, die nicht dem streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen sind, sondern auf Vorschäden beruhen … , genügt als Indiz hierfür nicht. Die Kl. hat unwidersprochen vorgetragen und im Übrigen auch durch Vorlage des schriftlichen Kaufvertrages, mit dem der Eigentümer X das Fahrzeug am 15.3.2012 angekauft hat, belegt, dass das Fahrzeug als unfallfrei ohne Mängel gekauft wurde. Dies spricht dafür, dass der Kl. bzw. dem Eigentümer (vgl. AKB A.2.4) die Vorschäden nicht bekannt waren. Dann wiederum kann jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass die Abrechnung dieser Vorschäden durch das Sachverständigengutachten Teil einer arglistigen Täuschung der Bekl. zu Versicherungsfall und Schadenshöhe ist.
II. Die Kl. hat Anspruch auf Reparaturkosten i.H.v. 8.245,72 EUR.
1. Nach A.2.7.1 hat die Bekl. nur die Reparaturkosten zu erstatten, die durch den konkreten Unfall erforderlich geworden sind (Meinecke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A.2.7 Rn 7).
Der Sachverständige hat im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen aber nachvollziehbar dargelegt, dass am versicherten Fahrzeug noch weitere, vom konkreten Versicherungsfall unabhängige Schäden vorhanden waren, die – zumindest zum Teil – in die Kalkulation des Sachverständigen K Eingang gefunden haben. Die Bekl. hat hierzu zu zwei weiteren Schadensfällen vom August 2009 und April 2010 – mitten vor der Besitzzeit des Eigentümers X – vorgetragen.
Dann gilt in rechtlicher Hinsicht Folgendes: Gibt es zumindest eine Teilüberlagerung von Vorschäden mit geltend gemachten Schäden, trägt der VN die volle Beweislast für die Abgrenzung des Neuschadens. Er hat dafür zu sorgen, dass entsprechende zuverlässige Feststellungen ermöglicht werden und trägt das Risiko der Nichterweislichkeit einer zur Regulierung tauglichen Schadensabgrenzung (OLG Koblenz r+s 2010, 234). Lässt sich also nicht feststellen, welche der geltend gemachten Schäden bei dem behaupteten Unfall entstanden sind und ob diese nicht Fahrzeugteile betrafen, die aufgrund eines früheren Unfallereignisses geschädigt waren und ohnehin hätten ausgetauscht oder fachgerecht instand gesetzt werden müssen, ist kein Raum für eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO. Eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens ist aufgrund von Vorschäden dann nicht möglich (OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2010, 259). Können Vorschäden von den durch den streitgegenständlichen Versicherungsfall verursachten Schäden hingegen hinreichend sicher abgegrenzt werden, sind diese im bedingungsgemäßen Umfang zu erstatten (vgl. BGH DAR 1990, 224 und OLG Hamm NZV 2015, 37 zu Haftpflichtschäden).
2. Eine Abgrenzung der Vorschäden von den durch den streitgegenständlichen Versicherungsfall verursachten Schäden ist im Streitfall durchaus möglich (wird ausgeführt).
Der Sachverständige hat in seinen schriftlichen Ausführungen dargelegt, welche Schadenspositionen sich mit dem Zusammenstoß mit einem Fels nicht in Einklang bringen lassen. Demnach lässt sich etwa die Beschädigung der C-Säule, des rechten Seitenteils oben und des Hecklängsträgers abgrenzen und “herausrechnen‘.
Eine solche Abgrenzung, die technisch nachvollziehbar und plausibel möglich ist, ist der Kl. auch nicht etwa deshalb verwehrt, weil sie arglistig mit den Vorschäden z.T. einen höheren Schaden geltend gemacht hätte. Wie bereits dargelegt, kann ein arglistiges Verhalten nicht als belegt angenommen werden, da der Eigentümer X den Wagen offenbar in Unkenntnis der beiden Vorschäden aus den Jahren 2009 und 2010 erst im Jahr 2012 als unfallfrei erworben hat. Der im September 2012 eingetretene weitere Schaden, bei dem u.a. die linke Fahrzeugseite beschädigt wurde, ist in der Kalkulation d...