[9] "… Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das BG die Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln durch Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wirksam und die Schadensersatzforderung der Kl. als verjährt angesehen."
[10] 1. Das BG ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl. der geltend gemachte Schadensersatzanspruch grds. gem. § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB zusteht, weil nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des BG das Fahrzeug bei der Übergabe mangelhaft war, die Kl. den Bekl. mit Schreiben vom 8.11.2011 vergeblich unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert hat und die Beseitigung des Schadens Aufwendungen in der von der Kl. geltend gemachten Höhe von 2.158,73 EUR erfordert.
[11] 2. Rechtsfehlerhaft hat das BG diesen Anspruch jedoch als verjährt angesehen, denn die Regelungen zur Verjährungsfrist in Abschnitt VI Nr. 1 S. 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen den Anforderungen des Transparenzgebots nicht und sind deshalb wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Regelungen sind nicht klar und verständlich, da sich ihnen die Auswirkungen dieser Klauseln auf Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen lassen.
[12] a) Dem Käufer kann gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache ein Anspruch, welcher auf die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten gerichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2012 – V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn 31 m.w.N.), als Schadensersatz statt der Leistung unter zwei Gesichtspunkten zustehen. Zum einen kann der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) schuldhaft verletzt haben; zum anderen kann sich ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ergeben (vgl. Senatsurt. v. 17.10.2012 – VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn 11 ff.).
[13] b) Ein nach Maßgabe des § 437 Nr. 3 BGB in Betracht kommender Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Pflicht des Bekl. zur Lieferung eines mangelfreien Pkw steht der Kl. schon deshalb nicht zu, weil der Bekl. die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeuges liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Denn nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des BG sind die Korrosionsschäden auf Verarbeitungsfehler bei der Produktion zurückzuführen und erst nach der Übergabe des Fahrzeugs aufgetreten. Ein Verschulden des Herstellers muss sich der Bekl. nicht gem. § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurt. v. 2.4.2014 – VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn 31 f. m.w.N.).
[14] c) Der Kl. steht jedoch ein Schadenersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB zu, weil der Bekl. seine Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, indem er die Korrosionsschäden trotz Fristsetzung nicht beseitigt hat.
[15] Anders als die Revisionserwiderung meint, steht einer Verletzung der Pflicht des Bekl. zur Nacherfüllung nicht entgegen, dass Sachmängelansprüche gem. Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen eines Jahres ab Ablieferung verjähren und dass dieser Zeitraum bereits verstrichen war, als die Kl. ihren Nacherfüllungsanspruch erstmals geltend gemacht hat. Unabhängig davon, ob der Bekl. – wozu das BG keine Feststellungen getroffen hat – sich gegenüber der Kl. binnen der von ihr zur Nacherfüllung gesetzten Frist auf eine Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs berufen hat, war er gleichwohl zur Nacherfüllung verpflichtet. Denn die Regelungen zur Verjährungsfrist in Abschnitt VI Nr. 1 S. 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligen die Kl. unangemessen, da sie den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht genügen.
[16] aa) Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urt. v. 9.4.2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn 37; v. 26.10.2005 – VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; v. 23.2.2011 – XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn 10; v. 15.5.2013 – IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn 45; jeweils m.w.N.). Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.4.2014 – VIII ZR 404/12, a.a.O.; v. 26.10.2005 – VIII ZR 48/05, a.a.O.; v. 5.12.2012 – I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn 35; v. ...