Die Kl. kaufte von dem beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, der am 23.2.2010 übergeben wurde. Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bekl. zugrunde, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kfz und Anhänger – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), Stand 3/2008 entsprechen. Die für die Beurteilung des Rechtsstreits maßgeblichen Bedingungen lauten wie folgt:
"VI Sachmangel"
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Anlieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden …
5. Abschnitt VI. Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.“
Nach der Übergabe des Fahrzeuges traten Korrosionsschäden auf, woraufhin der Kl. dem Bekl. unter Fristsetzung bis zum 17.11.2011 zur Beseitigung dieser Schäden aufforderte. Nachdem der Bekl. dies mit Schreiben v. 16.11.2011 ablehnte, leitete der Kl. ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der Bekl. nahm zu dem ihm formlos zugesandten Antrag auf Einleitung des selbstständigen Verfahrens am 16.12.2011 Stellung. Nach Einholung des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren setzte das Gericht mit Verfügung vom 25.6.2012 eine Stellungnahmfrist.
Der Kl. hat vor dem AG die Verurteilung des Bekl. zur Erstattung der Kosten der Beseitigung der Korrosionsschäden geltend gemacht. Das LG hat in der Berufungsentscheidung die Verurteilung durch das AG abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom BG zugelassene Revision des Kl. mit dem Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.