Verkehrsverwaltungsrecht
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Am 21.10.2015 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung v. 2.10.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 1647). Mit der Neuregelung wird der Beschluss der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe und des DVR zur Straffung der Erste-Hilfe-Ausbildung umgesetzt. Anstelle der bisher unterschiedlichen Kurse im Umfang von 8 × 45 Minuten für Pkw- und Motorradfahrerlaubnisse und von 16 × 45 Minuten für LKW- und Busfahrerlaubnisse tritt nun eine einheitliche "Schulung in Erster Hilfe" für alle Fahrerlaubnisklassen im Umfang von 9 × 45 Min. Zudem werden in Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie Regelungen für die Berufskraftfahrerqualifikation im Hinblick auf das neu geregelte Mindestalter für Busfahrerlaubnisse angepasst. Ferner sollen die fahrerlaubnisrechtlichen Dokumente vereinheitlicht und deren Fälschungssicherheit erhöht werden. Schließlich verankert die Verordnung ein den amerikanischen Truppen im Jahr 1993 zugesagtes Verfahren für die Anerkennung von Fahrerlaubnissen von NATO-Truppengehörigen im Fahrerlaubnisrecht.
Quelle: BR-Drucks 338/15
50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Am 26.9.2015 ist die 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 2.10.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 1573). Die Änderungen betreffen die FZV, die StVO und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und setzen Vorgaben des Elektromobilitätsgesetzes zur Förderung der Elektromobilität um. So bekommen Elektrofahrzeuge ein besonderes Nummernschild mit dem Privilegien im Straßenverkehr – wie etwa Sonderfahrspuren und kostenlose Parkplätze – genutzt werden können. Weitere Einzelheiten zum Inhalt der Verordnung können dem Beitrag in zfs 2015, 422 entnommen werden. Einen Überblick gibt auch die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlichte Pressemitteilung.
Quelle: Pressemitteilung des BMVI Nr. 97/2015 v. 26.9.2015 – www.bmvi.de
15. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
Am 8.10.2015 ist die Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung v. 25.9.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1664). Die in ihr enthaltenen Bestimmungen sind überwiegend am 9.10.2015 in Kraft getreten. Sie betreffen Änderungen der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, der Schiffssicherheitsverordnung, der Schiffsausrüstungsverordnung sowie der BSH-Gebührenverordnung.
Strafprozessrecht
Expertenkommission zur Reform des Strafprozessrechts
Die Expertenkommission zur Reform des Strafprozessrechts hat am 13.10.2015 ihren Abschlussbericht an Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) übergeben. Sie hat insgesamt 50 Empfehlungen ausgesprochen und begründet, die das Strafverfahren effektiver und praxistauglicher machen sollen. Beabsichtigt ist eine Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens, die die Rechte aller Verfahrensbeteiligten wahrt und die dem Ziel des Strafprozesses – der bestmöglichen Wahrheitsfindung – dient. Der Kommission, die zwischen Juli 2014 und September 2015 zu Beratungen im BMJV zusammenkam, gehörten Vertreter der Wissenschaft und der juristischen Praxis sowie Experten aus den Landesjustizverwaltungen, dem BMI und dem BMJV an.
Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 13.10.2015 – www.bmjv.de
Zwangsvollstreckungsrecht
Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV)
Am 1.10.2015 ist die Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV) v. 28.9.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 1586). Die Verordnung schafft ein einheitliches Formular für den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen und wird für die nicht elektronische Verwendung eingeführt. Die Länder können bestimmte Anpassungen des Formulars vorsehen, die eine elektronische Bearbeitung und Übermittlung ermöglichen. Grundlage der Verordnung ist § 753 Abs. 3 ZPO, der mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl I S. 2258) eingeführt worden ist. Danach können für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher verbindliche Formulare vorgesehen werden.
Quelle: Quelle: BR-Drucks 336/15 (neu)
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 11/2015, S. 602