[7] "… Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand."
[8] 1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen grds. Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.
[9] Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grds. die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurt. v. 29.4.2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 f.; v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn 7 f.; v. 22.6.2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn 6 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn 6; v. 15.7.2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn 8).
[10] Nach der Rspr. des erkennenden Senats besteht i.d.R. ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (Senatsurt. v. 29.4.2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 m.w.N.; v. 15.7.2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn 8; vgl. auch Senatsurt. v. 23.3.1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241). Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt‘ möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn 13; v. 23.2.2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn 9, 11; v. 22.6.2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn 7 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn 7; v. 13.7.2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn 7; v. 14.5.2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn 8; v. 15.7.2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn 8). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt‘ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Auch bei Kfz, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insb. dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. Senatsurt. v. 13.7.2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn 8; v. 22.6.2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn 7). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt‘ für den Geschädigten weiter dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. Senatsurt. v. 20.9.2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn 13; v. 22.6.2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn 7; v. 18.3.2014 – VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn 29).
[11] 2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nur teilweise in Einklang.
[12] Zutreffend hat das BG erkannt, dass der Kl. von der Bekl. nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten bei der Firma A GmbH Auto-Service P GmbH verwiesen werden kann. Für die beiden weiteren Werkstätten in H, die Partnerwerkstätten der Bekl. sind, bedarf die Frage der Zumutbarkeit der Verweisung noch weiterer Feststellungen.
[13] a) Allein der Umstand, dass die S Autolackierbetrieb OHG und die F S GmbH Lackier- und Karosseriefachbetrieb mit der Bekl. für die Reparaturen in Kaskoschadensfällen von deren VN dauerhaft vertraglich verbunden sind, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt‘ dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Senatsurt. v. 22.6.2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn 7). Wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer darlegen und ...