Ist in einem Abfindungsvergleich die Abgeltung des gesamten materiellen Schadens des Geschädigten vereinbart, erfasst die Abgeltung auch die Rechtsanwaltskosten, welche der Geschädigte im weiteren Verfahren aufwendet, um ihm im Abfindungsvergleich vorbehaltene Ansprüche geltend zu machen.

(Leitsatz des Einsenders)

LG Hanau, Urt. v. 11.12.2015 – 9 O 651/15

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