Nach Leistungsablehnung durch den Versicherer endet die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Die Sanktion der Leistungsfreiheit beruht auf dem Schutzbedürfnis des verhandlungsbereiten Versicherers, der bei seiner Entscheidungsfindung in besonderem Maße auf wahrheitsgemäße Angaben des redlichen Versicherungsnehmers angewiesen ist. Dem Versicherer ist eine besondere Schutzwürdigkeit nicht mehr zuzubilligen, deren Missachtung die Verwirkung des gesamten Leistungsanspruchs nach sich ziehen würde. Dies gilt selbst bei einer vollendeten oder versuchten arglistigen Täuschung.[4]

[4] BGH, IV ZR 110/11, zfs 2013, 330 = MDR 2013, 594 = VersR 2013, 609.

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