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Wenn der Versicherungsnehmer von der Fahrbahn abkommt, weil er sich eine Zigarette angezündet hat, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die den Versicherer berechtigt, die Leistung um 75 % zu kürzen. |
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Wenn ein Versicherungsnehmer die begrenzte Höhe der Einfahrt zu einem Parkhaus missachtet, handelt er grob fahrlässig mit der Folge, dass die Entschädigung um 50 % zu kürzen ist. |
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Der Mieter eines Lkw, der die geringe Durchfahrtshöhe einer Straßenbrücke missachtet, obgleich diese eine rot-weiß-gestreifte, deutliche Farbmarkierung aufweist, handelt grob fahrlässig, so dass die Versicherungsleistung um ein Drittel zu kürzen ist. |
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Bei einem Rotlichtverstoß ist eine Leistungskürzung von 50 % angemessen. |
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Bei absoluter Fahruntüchtigkeit (mindestens 1,1 Promille) liegt grobe Fahrlässigkeit mit der Folge der vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers vor. |
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Eine vollständige Leistungskürzung ab 1,1 Promille ist nicht zulässig; es sind vielmehr alle objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und zu gewichten. Der Senat führt aus, dass im Einzelfall auch eine Kürzungsquote von 80 % in Betracht kommt. |
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Nur in Ausnahmefällen ist bei absoluter Fahruntüchtigkeit eine Kürzung auf Null gerechtfertigt. Es ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. |
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Wenn der Versicherungsnehmer seinen Fahrzeugschlüssel an einen erkennbar alkoholisierten Dritten übergibt, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, so dass die Leistung um 75 % zu kürzen ist. |
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Ein Kraftfahrer, der beim Ausweichen vor einem Fuchs einen Unfallschaden herbeiführt, handelt grob fahrlässig, so dass die Leistung des Kaskoversicherers um 60 % zu kürzen ist. |
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Wenn der Versicherungsnehmer in einem Parkhaus sein Fahrzeug abstellt und hochwertige Gegenstände – von außen sichtbar – im Fahrzeug zurücklässt, handelt er grob fahrlässig, so dass der Hausratversicherer berechtigt ist, die Entschädigungsleistung um 65 % zu kürzen. |
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Wenn ein Versicherungsnehmer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen einen Unfall verursacht, ist eine Leistungskürzung um 50 % gerechtfertigt. |
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Es ist grob fahrlässig, während eines Gesprächs am Flughafenschalter eine Kameratasche mit wertvollem Inhalt nicht ständig im Blick zu haben. Hier ist eine Kürzung von 40 % angemessen. Die Entscheidung ist zur Filmapparate-Versicherung eines selbstständigen Kameramannes ergangen. Das LG Hannover spricht sich weiterhin dafür aus, dass die Kürzungsquoten in Schritten von 10 % angemessen sind. |
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Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit (ab ca. 0,3 Promille) ist in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu beginnen. Diese Quote steigt nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Das OLG Hamm führt aus, dass die Quote jedoch korrigiert werden kann, wenn besondere Umstände das Maß des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen. Im entschiedenen Fall hat das OLG Hamm eine Kürzungsquote von 50 % angenommen bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 0,64 Promille. |
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Der Versicherer darf seine Leistung um 25 % kürzen, wenn ein auf einem Anhänger fehlerhaft verladener Pkw beschädigt wird. Der Versicherungsnehmer hatte auf einem Anhänger einen Pkw Porsche in Fahrtrichtung geladen. Da der Schwerpunkt im Fahrzeugheck liegt, hätte das Fahrzeug andersherum transportiert werden müssen. |
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Wenn der Versicherungsnehmer das Wasser in einem nicht geheizten Haus nicht abstellt, hat er den durch zugefrorene Leitungsrohre entstandenen Wasserschaden grob fahrlässig herbeigeführt; eine Leistungskürzung auf 30 % ist angemessen. |
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Wenn der Versicherungsnehmer einem Tier nachts auf einer Bundesautobahn mit der Folge eines Unfallschadens ausgewichen ist, kommt eine Kürzung des Rettungskostenersatzes um 50 % in Betracht. |
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Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er mit Feuerwerkskörpern eine Katze verjagt und einen Kellerbrand auslöst. Diese grobe Fahrlässigkeit führt zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers. |
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Ein Versicherungsnehmer, der in den Wintermonaten weder das Wasser abstellt noch für eine ordnungsgemäße Beheizung des versicherten Gebäudes sorgt, handelt grob fahrlässig. Der Versicherer ist berechtigt, die Leistung auf 35 % der Reparaturkosten zu mindern. |
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Ein im Kochen ungeübter Hausmann handelt nicht grob fahrlässig, wenn er einen mit Fett gefüllten Kochtopf unbeaufsichtigt lässt. |
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Bei absoluter Fahruntüchtigkeit (2,7 Promille) ist eine Kürzung auf Null zulässig, es kommt jedoch stets auf den Einzelfall an. |
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Eine Versicherungsnehmerin handelt grob fahrlässig, wenn sie vor ihrer Haustür den Fahrzeugschlüssel verliert und gleichwohl das Fahrzeug am anderen Tag mit dem Zweitschlüssel benutzt und wiederum vor der Haustür abstellt; dieses Verhalten ist besonders schwerwiegend, weil es sich um einen Funkschlüssel handelte, der die Zuordnung zum Fahrzeug erlei... |