Die ASt. hatte am 16.7.2015 beim AG Pfaffenhofen – FamG – den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht des gemeinsamen Kindes der Beteiligten beantragt. Gleichzeitig begehrte sie hierfür Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das FamG hat den Antrag zunächst für nicht hinreichend substantiiert angesehen. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von VKH lagen nach Auffassung des FamG nicht vor. Gleichwohl bestimmte das FamG am 9.9.2015 einen Anhörungstermin und verfügte die Zustellung der Antragsschrift an den AG, der den Schriftsatz am 12.9.2015 erhielt. Mit ihrem am 14.9.2015 per Telefax beim FamG eingegangenen Schriftsatz nahm die ASt. ihren Antrag zurück. Der Familienrichter verfügte am 15.9.2015 die Übermittlung dieses Schriftsatzes an den AG, am 16.9.2015 die Abladung von dem Termin. Diese Verfügungen wurden am 21.9.2015 ausgeführt.

Am 23.9.2015 ging beim FamG ein von den Verfahrensbevollmächtigten des AG verfasster Schriftsatz v. 22.9.2015 ein, in dem er mit näherer Begründung die Zurückweisung des Antrags der ASt. begehrte.

Aufgrund des später zu Lasten der ASt. ergangenen Kostenbeschlusses des FamG beantragte der AG die Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten, nämlich einer 1,3 Verfahrensgebühr nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der AG ferner geltend, der Rücknahmeschriftsatz v. 14.9.2015 sei seinen Verfahrensbevollmächtigten erst am 29.9.2015 zugestellt worden. Vorher habe man keinerlei Kenntnis von der Antragsrücknahme gehabt.

Die Rechtspflegerin hat dem Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang entsprochen. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die ASt. geltend gemacht, der AG habe seine Anwälte erst beauftragt, als sie selbst ihren Antrag bereits zurückgenommen habe. Folglich sei die Mandatierung der Rechtsanwälte objektiv nicht mehr erforderlich gewesen.

Das OLG München hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

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