" … Ohne Erfolg macht der ASt. geltend, es könne nicht zur Begründung von Zweifeln am Vorliegen seines dortigen Wohnsitzes herangezogen werden, dass die tschechischen Behörden zwar bestätigt hätten, er habe in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz gehabt, dort jedoch nicht bekannt sei, wo genau er sich aufgehalten habe; denn nur ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik, nicht aber ein solcher unter einer bestimmten dortigen Adresse sei erforderlich gewesen. Überwiegendes spricht nämlich dafür, mit der Rspr. des OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.1.2016 – 10 B 11099/15, juris, Rn 6 f.) bereits in einer Mitteilung des Ausstellermitgliedstaates, die einen dortigen Wohnsitz – wie wohl auch im vorliegenden Falle – ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage bestätigt, eine unbestreitbare Information i.S.d. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz in Deutschland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betr. im Ausstellermitgliedstaat hinweist und es daher rechtfertigt, die Frage, ob ein solcher Wohnsitz tatsächlich bestand, aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen. Im Zuge einer solchen Beurteilung bilden dann die von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen zu Recht nur den “Rahmen’, innerhalb dessen alle Umstände des anhängigen Rechtsstreits berücksichtigt werden dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C-467/10 [Baris Akyüz], NJW 2012, 1341 [1345 Rn 75] = zfs 2012, 359; NdsOVG, Beschl. v. 10.3.2016 – 12 ME 22/16, juris, Rn 17 [= zfs 2016, 356]; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.1.2016 – 10 B 11099/15, juris, Rn 4; BayVGH, Beschl. v. 15.9.2015 – 11 ZB 15.1077, juris, Rn 15). Gegen diese Rechtsauffassung lässt sich nicht überzeugend einwenden, dass nur ein (irgendein) Wohnsitz, jedoch kein solcher unter einer bestimmten Adresse im Ausstellermitgliedstaat erforderlich sei. Denn der Mangel einer durchgängigen zweifelsfreien Bestimmbarkeit der Anschrift im Ausstellermitgliedstaat stellt vor dem Hintergrund der Lebensverhältnisse in Mitteleuropa einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür dar, dass überhaupt kein ordentlicher Wohnsitz bestanden hat."
Der ASt. beanstandet, es könne nicht richtig sein, auch darin, dass ihm am 8.1.2009 lediglich eine Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in der Tschechischen Republik erteilt worden sei, ein gewichtiges Indiz dafür zu sehen, dass er einen “Scheinwohnsitz’ zur Erlangung seiner tschechischen Fahrerlaubnis begründet habe. Es entspreche dem Standard in ausländerrechtlichen Vorschriften, dass zu Beginn eines Aufenthalts lediglich befristete Aufenthaltsgenehmigungen erteilt würden. Mit diesen Darlegungen vermag er die Gedankenführung der Vorinstanz jedoch ebenfalls nicht zu erschüttern. Denn ein nur “vorübergehender Aufenthalt’ im Ausstellermitgliedstaat spricht indiziell gegen die Begründung eines dortigen Lebensmittelpunktes, weil eine solche Begründung in der Regel auf Dauer angelegt ist. Soweit der ASt. demgegenüber mit dem “Standard ausländerrechtlichen Vorschriften’ argumentiert, ist sein Beschwerdevorbringen unzureichend. Die Anwendung und Auslegung des ausländischen – hier tschechischen – Rechts gehört nämlich zu den Umständen, die im Verwaltungsprozess wie Tatsachen behandelt werden (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 86 Rn 11; BVerwG, Urt. v. 27.9.2012 – BVerwG 3 C 34.11, [zfs 2013, 52 =] BVerwGE 144, 220, hier zit. nach juris, Rn 17) und deshalb von einem Beschwerdeführer nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO grds. selbst substantiiert darzulegen sind, sofern er sich auf sie zur Begründung seiner Beschwerde berufen möchte (NdsOVG, Beschl. v. 10.3.2016 – 12 ME 22/16, juris, Rn 15 [= zfs 2016, 356]). Welche aufenthaltsrechtliche Bedeutung die in Ablichtung vorgelegte “Bescheinigung des vorübergehenden Aufenthalts auf dem gesamten Gebiet’ besitze und unter welchen Voraussetzungen sie nach welchen Vorschriften und mit welchen Rechtswirkungen in der Tschechischen Republik erteilt worden sei, trägt der ASt. jedoch nicht im Einzelnen vor. … “
zfs 11/2016, S. 660