"II. 1. Der Beschl. v. 21.6.2016 war auf Antrag nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben, weil das AG die Rechtsbeschwerde des Betr. rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen hat. Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt sowie frist- und formgerecht begründet worden. Die mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Entscheidung erging am 2.5.2016 in Abwesenheit des Betr. und seines Verteidigers und wurde am 19.5.2016 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief damit gem. § 79 Abs. 4 OWiG i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO bis zum 27.5.2016, so dass die am 28.5.2016 beginnende Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 S. 1 StPO erst am 28.6.2016 ablief. Ist das Urt. – wie vorliegend – schon vor der Rechtsbeschwerdeeinlegung zugestellt worden, so schließt sich die Frist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO an die des § 79 Abs. 4 OWiG an (vgl. für die Revision: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345 Rn 4 unter Verweis auf BGHSt 36, 241)."
2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde nur im Rechtsfolgenausspruch bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Erfolg.
Auf die vom Betr. hin erhobenen Verfahrensrügen ist eine Aufhebung des Urt. aus den zutreffenden Ausführungen der GenStA in deren Stellungnahme v. 20.7.2016, auf die Bezug genommen wird, nicht veranlasst. Die Urteilsfeststellungen tragen die zur Aburteilung gelangten Ordnungswidrigkeiten rechtsfehlerfrei. Die GenStA hat hierzu in ihrer Stellungnahme folgendes ausgeführt:
“Bei der Geschwindigkeits- und Abstandsmessung ProViDa 2000 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Koblenz, Beschl. v. 24.7.2001 – 1 Ss 203/01), so dass es genügt, wenn der Tatrichter im Urt. das angewendete Messverfahren und das nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Messergebnis angibt. Die aus der Geschwindigkeitsberechnung folgende Abstandsmessung anhand einer Einzelbildauswertung erweist sich demgegenüber als nicht standardisiert (OLG Hamm, Beschl. v. 4.12.2008 – 3 Ss OWi 871/08), da die Abstände, anders als die Geschwindigkeit, nicht elektronisch gemessen, sondern errechnet werden. Die Auswertung und Berechnung müssen in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden, um eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu ermöglichen (OLG Hamm a.a.O.). Diesen Anforderungen genügen die tatrichterlichen Feststellungen. Danach ist aufgrund der Fahrtstrecken, in welchen die Abstandsunterschreitungen begangen wurden, nicht nur von einer kurzfristigen Überschreitung des Sicherheitsabstandes zu schließen (Bl. 4 und 5 d.U.) und die der Abstandermittlung zugrundeliegende Berechnung ist in ausreichender Weise dargelegt.
Soweit der Beschwerdeführer unter Ziff. 4. der Beschwerdebegründung rügt, das Gericht habe bei der Ermittlung der Geschwindigkeiten nicht die im Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport v. 1.2.2003 (344/20 250, MinBl. 2003, S. 190) für Videomessungen vorgeschriebenen Toleranzabzüge von 5 % zur Anwendung gebracht, bezieht sich der zitierte Wert auf Geschwindigkeitsüberwachung mit speziellen Geschwindigkeitsmessgeräten (s. Ziff. 5.1. der Richtlinie), nicht auf Abstandsmessungen mittels Videonachfahreinrichtung “Proof Video Data System’ (ProViDa), die hingegen Gegenstand des Rundschreibens des Ministerium des Innern für Sport und Infrastruktur v. 1.7.2011 (344/20 21, MinBl. 2011, Bl. 176) ist, in der keine Vorgaben zum Toleranzabzug gemacht werden.
Auch die unter Ziff. 4 erhobene sachlich-rechtliche Beanstandung, die vom Gericht mitgeteilte Messtrecke habe lediglich 120,96 m anstatt mindestens 150 m betragen, dringt nicht durch. Tatbestandsmäßig handelt, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeldtatbestand normierten Abstand – und sei es auch nur um wenige Zentimeter – unterschreitet. Wenn die Rspr. fordert, dass die gefährdende Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend, sondern über eine Strecke von 250 bis 300 m vorgelegen haben muss, hat dies seinen Grund darin, dass es insb. auf Autobahnen immer Situationen wie plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden oder Spurwechsel eines Dritten geben kann, die für Augenblicke zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte (OLG Koblenz, Beschl. v. 10.7.2007 – 1 Ss 197/07; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 48). Geringfügige, nach der Lebenserfahrung regelmäßig auftretende, mit keinem der eingesetzten Messverfahren exakt fassbare und deshalb nie ausschließbare Abstandsschwankungen sind daher unbeachtlich (OLG Koblenz, Beschl. v. 2.5.2002 – 1 Ss 75/02). Das Gericht hat sich im Urt. mit diesen Umständen auseinandergesetzt und anhand der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung, die die Fahrt des Betr. abbildet, keine Anhaltspunkte für ein plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden oder ein Einscheren erkannt (Bl....