" … Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift der GenStA v. 31.5.2017, welche dem Betr. bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist und der der Senat sich anschließt, bemerkt der Senat, dass auch in der nicht gesondert durch Beschluss erfolgten Bescheidung des Antrags auf Einholung einer Auskunft der Straßenmeisterei keine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt. Ein Beweisantrag, welcher einer Bescheidung – die ggf. aber auch noch in den Urteilsgründen erfolgen könnte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.4.1983 – 6 Ss OWi 490/83, juris) – bedarf, liegt schon nicht vor, weil die Einholung einer amtlichen Auskunft kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO darstellt. Die Einholung amtlicher Auskünfte ist vielmehr ein Mittel des Freibeweises (OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2005 – 3 Ss 267/05, juris). Damit handelt es sich bei dem Antrag tatsächlich – wenn auch womöglich (was letztlich hier aber offenbleiben kann) aus anderen Gründen – um eine bloße Beweisanregung, die keiner förmlichen Bescheidung bedarf (OLG Hamm a.a.O.). Dass das AG die Beweisanregung zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat, ergibt sich schon aus den umfänglichen Ausführungen in den Urteilsgründen hierzu."
Soweit der Betr. rügt, dass gerichtskundige Tatsachen verwertet worden seien, auf deren beabsichtigte Verwertung zuvor nicht hingewiesen worden sei, kann dies zwar grds. eine Verletzung des Anspruchs des Betr. auf rechtliches Gehör begründen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.8.1998 – 3 Ss 234/98, juris). Die entsprechende Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird als Verfahrensrüge aber nicht den Begründungsanforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG gerecht. Der Betr. muss substantiiert darlegen, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs besteht und was er im Falle der ordnungsgemäßen Anhörung geltend gemacht bzw. wie er seine Rechte wahrgenommen hätte (OLG Hamm, Beschl. v. 8.12.2015 – III-4 RBs 291/15, juris). Letzteres hat der Betr. nicht getan. Er hat schon keine Ausführungen hinsichtlich seines Vortrags zu den gerichtsbekannten Tatsachen (“Messstelle ordnungsgemäß vermessen und markiert'; “seit ihrer Einrichtung im Jahre 2009 unverändert') selbst gemacht. Darauf, dass er auch keine Ausführungen zu den im angefochtenen Urteil angeführten Sachverständigengutachten (aus anderen Verfahren) gemacht hat, kommt es damit schon nicht mehr entscheidend an. Auch insoweit hätte es allerdings dem Betr. oblegen (wenn er hätte hierzu Stellung nehmen wollen), sich bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Kenntnis von diesen zu verschaffen, um sodann dazu Stellung zu beziehen. Sollten entsprechende Bemühungen fruchtlos geblieben sein, so hätte es ihm oblegen, diese in der Rechtsbeschwerdebegründung zu schildern (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 201; BGH, Beschl. v. 3.12.1997 – 3 StR 514/97, juris). Der bloße Glaube seines Verteidigers, dass er auf eine entsprechende Anfrage auch nur eine Antwort erhalten hätte, reicht nicht. Die Ausführungen zeigen zudem, dass er gerade keinerlei Bemühungen in die o.g. Richtung unternommen hat. … “
zfs 11/2017, S. 651 - 652