Der Bekl. wurde von einem Polizeibeamten unter dem Verdacht der Schwarzfahrt in einem Zug vorläufig festgenommen. Nach dem Verlassen des Zuges führte der Polizeibeamte den Bekl. in Richtung der Wachstation der Bundespolizei. Kurz vor der Wachstation riss sich der Bekl. los und rannte auf dem Bahnsteig davon. Als der etwa einen Meter von der Bahnsteigkante entfernt stehende Kl. den auf ihn zu flüchtenden Bekl. sah, stellte er sich ihm in den Weg. Beim Zusammenstoß beider stürzten sie in das Gleisbett, wobei der Kl. erhebliche Verletzungen erlitt.

Die Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bekl. und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde von dem LG abgewiesen.

Die Berufung hatte teilweise Erfolg.

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