35 Spezialisten haben dem Nutzer in den Verkehrsrechtssparten Verkehrszivilrecht, Versicherungsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht und Verkehrsverwaltungsrecht einen gebündelt erarbeiteten dicken Einzelband an die Hand gegeben. Die Autoren gehen mit systematischem Elan an die Kommentierung. Als Beispiele von vielen anderen picke ich heraus: §§ 222, 240 StGB (Kastenbauer), § 249 BGB (Kuhnert), § 253 BGB (Slizyk), § 844 BGB (Plümacher), § 28 TeV (Koehl), Geschwindigkeitsmessverfahren (Krumm) und § 31a StVZO (Haus). Viele Streitfragen kommen in den Blick, wobei die Verfasser sich auch mit der Judikatur auseinandersetzen. Formulierungshilfen und praktische Beispiele veranschaulichen den Text.
In der Kürze, die dem Rezensenten nur zur Verfügung steht, können nur einige Punkte herausgegriffen werden, ohne dabei die übrigen Beiträge abwerten zu wollen. Kuhnert erläutert ausführlich u.a. Stundenverrechnungssätze, Restwert und SV-Kosten. Zeycam verneint zu § 254 BGB die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, solange minderjährige Kinder zu versorgen seien. Das geht zu weit. Das UÄndG v. 21.12.2007 hat den Betreuungsunterhalt deutlich eingeschränkt. Auch spätere Nachjustierungen haben die Eigenverantwortung, ungeachtet der fortwirkenden ehelichen Solidarität, verstärkt. Das strahlt auch auf § 254 BGB aus. Pardey beschränkt sich auf die Grundzüge des Haushaltsführungsschadens und verweist wegen Einzelheiten auf seinen "Haushaltsführungsschaden" (jetzt auch: Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden, 2017). Er kommentiert weiter die §§ 1 und 2 HPflG. Der Schutz der Minderjährigen ist von ihm zu § 828 BGB ausführlich und verständlich dargestellt worden. Plümacher veranschaulicht zu § 844 BGB u.a. den Unterhaltsschaden mit vielen Berechnungsbeispielen. Er weist darauf hin, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durch Rentenzahlung als Unterhaltsanspruch i.S.v. § 844 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sei. Koehl spricht sich zu § 13 FeV mit Recht gegen die OVG-Rechtsprechung aus, dass die Verwaltungsbehörden wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ eine MPU anordnen dürfe. Das BVerwG hat ihm jetzt Recht gegeben. Koehl spricht zu § 11 FeV auch das Problem an, ob im Rahmen der Überprüfung der Kostenfestsetzung auch die Rechtmäßigkeit der Beibringungsaufforderung Thema ist. Die überwiegende Rechtsprechung hat dies zu Recht, jedenfalls zumindest summarisch, bejaht. Das Niedersächsische OVG erlaubt dagegen nur die Überprüfung, inwieweit gebührenrechtliche Vorschriften eine Gebühr in der bestimmten Höhe vorsieht. Das überzeugt nicht. Gebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die amtliche Maßnahme rechtmäßig ist, was voraussetzt, dass die Beibringungsaufforderung ihrerseits rechtmäßig war. Haus beklagt im Anhang zu § 2 StVG weiterhin hierzu den rudimentären Rechtsschutz. Er stellt im Anhang II zur StVO u.a. sehr ausführlich das Abschleppen nicht nur vom öffentlichen, sondern auch vom privaten Grund unter Auswertung der aktuellen Rechtsprechung des BGH dar. Wohlfahrt kommentiert Teile des FstrG. Sehr lesenswert sind zwei neue Abschnitte über Schnittstellen zwischen Verkehrsrecht und Arbeitsrecht (Gebhardt) sowie Beamtenrecht (Haus/Gebhardt) mit dem Schwerpunkt Disziplinarmaßnahmen wegen verkehrsrechtlicher Verstöße. Eckert bringt im Anhang zu § 23 StVZO das "Oldtimerrecht" zur Sprache. Relevante Normen der StVO sind angereichert durch Hinweise auf die zivilrechtliche Haftungsverteilung. In den Sparten "Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten" informiert Krumm über die Bedeutung der Eichung nebst Lebensakte und deren Akteneinsicht sowie die Dräger Alcotest-Geräte. Link/Moos erörtern kompakt wichtige Vorschriften des VVG nebst AKB 2008/2015. Vieles Wichtige, wie z.B. Obliegenheiten, Erst- und Folgeprämien, vorläufige Deckung, Herbeiführung des Versichungsfalls, Repräsentation, gesetzlicher Übergang von Ersatzansprüchen, Direktanspruch, Kürzungsrecht, Risikoausschlüsse und Gerichtsstand wird angesprochen. Frese unterrichtet schließlich das Verkehrszivilrecht in 46 Ländern.
Wie man sieht, gibt das Buch Einblicke in viele Facetten des Verkehrsrechts. Ein rundum gelungenes Werk.
Autor: Ulrich Ziegert
RA und Notar a.D. Ulrich Ziegert, Lüneburg
zfs 11/2017, S. 612 - 613