" … II. Die Bekl. haften dem Kl. aus (erhöhter) Betriebsgefahr des Anhängergespanns zu 25 % für dessen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 2.4.2015 gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG, §§ 249, 421, 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 1 PflVG."
1. Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG liegt für keine der Parteien vor.
a) Der Kl. nimmt Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls für sich schon nicht in Anspruch, hatte im Übrigen gem. § 14 Abs. 1 StVO beim Einsteigen in sein Fahrzeug jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass eine Kollision mit dem Anhänger des Beklagtenfahrzeugs droht, wenn dieses sich nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf grün wieder vorwärts bewegt.
b) Für den Bekl. zu 1) war der Unfall ebenfalls nicht unabwendbar.
Ein Verkehrsunfall ist unabwendbar, wenn dieser auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 117, 337 = NJW 1992, 1684 = NZV 1992, 229). Gefordert wird nicht absolute Unvermeidbarkeit, sondern ein an durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten (BGH NJW 1986, 183; OLG Koblenz NJW-RR 2006, 94 = NZV 2006, 201), welches sachgemäß, geistesgegenwärtig und über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind (BGHZ 113, 164 = NJW 1991, 1171 = NZV 1991, 185 = NJW-RR 1991, 669 Ls.).
Daran gemessen hätte der Bekl. zu 1) als Idealfahrer durch einen Blick in den rechten Außenspiegel vor dem Anfahren erkannt, dass die Fahrertür des klägerischen Pkw in den Verkehrsraum hineinragt und eine Kollision mit dem nahezu die gesamte Fahrbahnbreite einnehmenden Anhängergespann aufgrund des nur geringen Seitenabstands von 20 cm drohte und diese vermeiden können.
2. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung hänge die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insb. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zunächst ist das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrags der Kfz-Halter zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende, d.h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 17 StVG Rn 13). In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen.
a) Auf Seiten des Kl. war – wie das LG zutreffend festgestellt hat – ein Verstoß gegen die ihn nach § 14 Abs. 1 StVO treffenden Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen. Danach musste der Kl., der in ein Fahrzeug einstieg, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrssteilnehmer ausgeschlossen war; dieser hatte mithin höchste Sorgfaltsanforderungen zu wahren. Hätte er vor dem Öffnen seiner Fahrertür die notwendige Vorsicht gewahrt, hätte er erkannt, dass die Radkästen des Anhängers, der erkennbar nur verkehrsbedingt neben seinem geparkten Fahrzeug zum Stehen gekommen war, breiter als der restliche Anhänger sind und so bei Weiterfahrt, mit der aufgrund der erkennbaren Verkehrslage jederzeit zu rechnen war, es zu einer Kollision mit der geöffneten Fahrertür seines Pkw kommen würde. Ebenso musste dem Kl. klar sein, dass die bestehende Gefahr von dem Fahrer des Anhängergespanns nicht erkannt werden würde, da die Zugmaschine, hier der Ford Transit des Bekl. zu 1), den parkenden Pkw des Kl. bereits passiert hatte.
b) Demgegenüber ist dem Bekl. zu 1) kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen.
aa) Ein Unterschreiten des erforderlichen Seitenabstands zu dem im Seitenraum der Fahrbahn geparkten Fahrzeug des Kl. liegt nicht vor.
Im Allgemeinen darf der fließende Verkehr zwar darauf vertrauen, dass Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet werden (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 14 StVO Rn 8 m.w.N.), muss aber im Übrigen mit einem spaltweisen Türöffnen rechnen und einen entsprechenden Seitenabstand einhalten, sofern das Fahrzeug nicht erkennbar leer ist (BGH DAR 81, 148 = BeckRS 1981, 30386253). Demnach ist ein Seitenabstand von – wie hier unstreitig – lediglich 20 cm grds. zu gering.
Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Bekl. zu 1) liegt vorliegend aber dennoch nicht vor, da der Anhänger des Bekl. zu 1) nach den unstreitigen Angaben nahezu die gesamte Breite der für seine Richtungsfahrbahn zur Verfügung stehenden Fahrspur eingenommen hat, so dass dieser den Seitenabstand nur bei Mitnutzung der Gegenfahrbahn bzw. des linken Fahrstreifens hätte einhalten können. Hierfür bestand für den Bekl. zu 1) mangels Erkennbarkeit des Einsteigevorgangs des Kl. jedoch kein Anlass. Anders als das KG Berlin (VersR 1986, 1123 = BeckRS 2008, 14309) meint, musste der Bekl. zu 1) auch nicht mit einem...