" … II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der VGH gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg."
1. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der ASt. einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den ASt. schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13, NVwZ-RR 2014, 558 Rn 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn 14 m.w.N.). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kfz nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.11.2014 – 11 CE 14.1962, juris Rn 11; Beschl. v. 11.12.2014 – 11 CE 14.2358, juris Rn 18; s.a. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl, 2017, § 20 FeV Rn 6).
Abgesehen davon, dass die geltend gemachten beruflichen Schwierigkeiten des ASt. mit der erstinstanzlich vorgetragenen, jedoch nicht weiter erläuterten und belegten Behauptung, er könne seinen “ihm beruflich übertragenen Aufgaben nur unvollständig und unter höchsten Schwierigkeiten' nachkommen und ihm drohe möglicherweise auch die Kündigung, für die gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung der Dringlichkeit in keiner Weise ausreichen, hat das VG auch den Anordnungsanspruch zu Recht verneint. Die Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wird voraussichtlich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens erfolglos bleiben. Eine stattgebende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt nicht in Betracht, solange das gegen den ASt. eingeleitete Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht abgeschlossen ist.
Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG in der Bekanntmachung v. 5.3.2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.7.2017 (BGBl I S. 2421), und § 11 Abs. 1 S. 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung v. 18.5.2017 (BGBl I S. 1282), setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kfz geeignet ist. Das gilt auch im Fall der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 20 Abs. 1 S. 1 FeV). Geeignet zum Führen von Kfz ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 S. 1 StVG, § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 FeV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Bewerber nachzuweisen (§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 StVG).
Ob der ASt. zum Führen von Kfz geeignet ist, hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln (§ 2 Abs. 7 S. 1 StVG, § 22 Abs. 2 S. 1 FeV) und kann etwa bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 22 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und 5 FeV). Nur wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen (§ 22 Abs. 3 FeV).
Das AG R hat dem ASt. wegen einer strafbaren Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB). Die Polizeiinspektion P hat das Landratsamt gem. § 2 Abs. 12 S. 1 StVG über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den ASt. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis informiert. Auch im Falle einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG) kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Wiedererteilung gem. § 69a Abs. 1 S. 3 StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht ...