" … II. Die mit Blick auf das erkannte Fahrverbot nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg."
1. Der Betr. stützt sein Rechtmittel in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darauf, dass AG habe seinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, “den verantwortlichen Messbeamten zu laden zu der Beweisfrage, ob dieser das Messgerät nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung aufgestellt und in Betrieb genommen hat' vollständig übergangen hat. Dies trifft ausweislich des Sitzungsprotokolls zu.
2. Die Nichtbeachtung des genannten Antrags erweist sich als durchgreifender Rechtsfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss. Zwar handelt es sich bei dem hier zur Rede stehenden Beweisbegehren seinem Wortlaut nach nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag, weil keine bestimmten Tatsachen behauptet werden, sondern Beweis darüber verlangt wird, “ob' sie vorgelegen haben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. [2017], § 244 Rn 20b). Dies ändert indes nichts daran, dass über den Antrag eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen, entweder durch die Anordnung des Tatrichters, dass dem Begehren nachzugehen ist, oder aber durch die Ablehnung des Antrags, die nach § 34 StPO so zu begründen gewesen wäre, dass der Antragsteller über den Grund der Ablehnung ausreichend unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt wird, sein weiteres Prozessverhalten darauf einzurichten und eventuell weitere Beweisanträge zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2010 – 3 StR 373/07). Eine solche Entscheidung ist unerlässlich, denn der Antragsteller darf – schon aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör – nicht im Unklaren darüber gelassen werden, warum seinem Antrag nicht nachgegangen wird (vgl. BGH a.a.O.; Krehl in: KK-StPO, 7. Aufl. [2013], § 244 Rn 101; BayObLG, Beschl. v. 15.5.1986 – 1 Ob OWi 81/86). Gegen diese Grundsätze, die nicht nur für die Anwendung des § 244 StPO im Strafverfahren, sondern nach § 71 OWiG (mit den Einschränkungen des § 77 OWiG) auch im Bußgeldverfahren gelten (vgl. BayObLG a.a.O.), hat das AG durch die völlige Außerachtlassung und Nichtbescheidung des zur Rede stehenden Beweisbegehrens verstoßen und hierdurch auch den Anspruch des Betr. auf rechtliches Gehör verletzt.
3. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil, ohne dass es darauf ankäme, ob das AG den Antrag mit rechtsfehlerfreier Begründung hätte ablehnen können. Denn es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Betr., wenn sein Antrag nicht übergangen, sondern in der Hauptverhandlung durch eine mit zumindest kurzer Begründung versehene Entscheidung abgelehnt worden wäre, durch weiteres tatsächliches Vorbringen die für das AG maßgeblichen Ablehnungsgründe hätte entkräften oder zusätzliche – formell richtige – Beweisanträge hätte stellen können.
4. Wegen des vorerwähnten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 S. 1 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das AG zurückzuverweisen.
5. Da bereits die vorstehend behandelte Verfahrensrüge zum Erfolg führt, bedarf es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die zugleich von dem Betr. erhobene Sachrüge nicht. Der Senat sieht jedoch Anlass zu dem ergänzenden Hinweis, dass das angefochtene Urteil auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken begegnet, weil die Beweiswürdigung unklar ist und nicht erkennen lässt, ob das AG sich rechtsfehlerfrei von der Täterschaft des Betr. überzeugt hat. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten weder eine wirksame Bezugnahme auf die in den Akten befindliche Kopie des Radarfotos i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG noch eine Beschreibung, die dem Senat die Prüfung ermöglicht, ob das Foto für eine Identifizierung geeignet ist. Die Bezugnahme auf ein Radarfoto muss in den Urteilsgründen deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (BGHSt 41, 376, 382). Das muss nicht in der Weise geschehen, dass die Vorschrift des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO angeführt und ihr Wortlaut verwendet wird, obwohl sich dieses Vorgehen als die kürzeste und deutlichste Form der Verweisung aufdrängt (OLG Düsseldorf NZV 2007, 254, 255; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238). Den Gründen muss aber eindeutig zu entnehmen sein, dass nicht nur der Vorgang der Beweiserhebung beschrieben, sondern durch die entsprechenden Ausführungen das Foto zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht werden soll. Hier verweist das angefochtene Urteil weder ausdrücklich auf § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, noch verwendet es den Wortlaut dieser Vorschrift. Den Gründen kann auch sonst nicht entnommen werden, dass das Foto durch Bezugnahme ebenso wie der Text Teil der Urteilsurkunde sein soll. Die bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten sowie der Hinweis, die Abbildung sei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden, reicht hierzu in...