Sowohl im Strafverfahren (§ 244 StPO) als auch im Bußgeldverfahren (§ 71 OWiG) gilt, dass auch über einen Beweisermittlungsantrag eine Entscheidung getroffen werden muss; entweder durch die Anordnung des Tatrichters, dass dem Begehren nachzugehen ist, oder aber durch die Ablehnung des Antrags, die nach § 34 StPO zu begründen ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.5.2017 – 1 RBs 55/16
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