Das AG hat den Betr. als Halter wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Zulassens der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz nicht vorschriftsmäßiger Ladungssicherung gem. § 31 Abs. 2 StVZO zu einer Geldbuße von 270 EUR verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betr. hat das OLG Bamberg das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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