"… II. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Beiziehung der Unterlagen und Daten steht § 305 S. 1 StPO entgegen (OLG Naumburg, Beschl. v. 29.9.2009 – 1 Ws 602/09, NStZ-RR 2010, 151; OLG Hamm, Beschl. v. 5.8.2004 – 2 Ws 200/04, NStZ 2005, 226; LG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2015 – 26 Qs 271/15; a.A.: KK-StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Aufl. 2013, § 147 Rn 28; LG Trier, Beschl. v. 14.9.2017 – 1 Qs 46/17, NZV 2017, 589)."
Nach § 305 Abs. 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Entsprechend dem Gesetzeszweck, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, gilt dies auch für Verfügungen des Vorsitzenden, die im Bußgeldverfahren nach gerichtlicher Anhängigkeit getroffen werden, wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung unterliegen und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. Meyer-Goßner, 60. Aufl. 2017, § 305 Rn 1). So liegt der Fall bei der hier ergangenen Entscheidung.
Bei dem Antrag auf Beiziehung der Unterlagen handelt es sich faktisch — wie auch der Verteidiger des Betr. in seinem Antrag selbst ausgeführt hat — um einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Akteneinsicht gewährleistet den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, dient vornehmlich der Vorbereitung und/oder Begründung von Beweisanträgen bzw. Beweisanregungen in der laufenden Hauptverhandlung und soll eine effektive Verteidigung ermöglichen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.2.2003 – 3 Ws 234/03, juris). Da die Gewährleistung dieser grundlegenden Prozessrechte vorrangige Aufgabe jeden Gerichts ist, muss diese Entscheidung durch das erkennende Gericht vor der Urteilsfällung erneut auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die Verletzung der Prozessgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Rechts auf ein faires Verfahren wird zudem — unter bestimmten Voraussetzungen — auch durch den Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG geschützt. Jede diese Rechte tangierende Entscheidung des Vorsitzenden nach Eröffnung der Hauptverfahrens oder auch in laufender Hauptverhandlung steht mithin in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und kann geeignet sein, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den hier in Frage stehenden Unterlagen überhaupt um Aktenbestandteile handelt. Überdies bezweckt der Antrag des Verteidigers im vorliegenden Fall letztlich eine Einflussnahme auf den Umfang der Beweisaufnahme, so dass die den Antrag ablehnende Entscheidung des erkennenden Gerichts auch bereits aus diesem Grund in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht und damit nicht beschwerdefähig i.S.d. § 305 Abs. 1 StPO ist.
Ob und inwieweit sich aus § 147 StPO tatsächlich ein Anspruch auf Beiziehung jedweder Unterlagen ergibt, denen nach Einschätzung der Verteidigung unmittelbare oder auch nur entfernte potentielle Beweisbedeutung zukommen könnte, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 310 Abs. 2 StPO).“