Der Betr. legte gegen einen ihn betreffenden Bußgeldbescheid wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage rechtzeitig Einspruch ein. In einem Hauptverhandlungstermin vor dem AG beantragte der Verteidiger des Betr., bestimmte Unterlagen/Daten beizuziehen und das Verfahren auszusetzen, damit sie durch einen Sachverständigen geprüft werden können. Das AG setzte die Hauptverhandlung daraufhin aus, lehnte aber mit späterer Verfügung die beantragte Beiziehung der Unterlagen und Daten ab und regte an, der Betr. möge in der nächsten Sitzung einen Beweisantrag stellen. Gegen diese Verfügung wendet sich der Betr. mit seiner Beschwerde. Nach Nichtabhilfe durch das AG hat das LG Hannover die Beschwerde als unzulässig verworfen.

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