AKB A Nr. 2.2
Leitsatz
Die Eintrittspflicht des Kaskoversicherers aus einer im eigenen Interesse genommenen Fahrzeugversicherung scheidet aus, wenn der VN nicht darlegen und beweisen kann, dass er Eigentümer des durch den Brand zerstörten versicherten Wohnwagens ist.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 9.5.2018 – 5 U 51/17
1 Anmerkung:
Die im Endergebnis unzweifelhaft zutreffende Entscheidung – der VN hatte nicht bewiesen, dass das von ihm versicherte Wohnmobil verbrannt war – enthält Gründe, vor allem aber einen Leitsatz, die zu Missverständnissen führen können. Versicherungsvertraglich ist nämlich ebenso unzweifelhaft, dass der Anspruch eines VN auf Zahlung einer Kaskoentschädigung nicht voraussetzt, dass er den Beweis des Eigentums an der angeblich zerstörten Sache zu führen vermag.
Das ergibt sich zunächst schlicht aus dem Vertrag: Ein VN, der ein bestimmtes Kfz gegen bestimmte Risiken absichert, verfügt über Deckung (zunächst) völlig unabhängig von dinglichen Herrschaftsrechten über das versicherte Objekt. Ein Kaskoversicherer versichert nicht den Verlust oder die Substanzschädigung von "Eigentum", sondern ein Kfz, das einen bestimmten wirtschaftlichen Wert für ihn hat. Das zeigt eine einfache Kontrollüberlegung: Stünde fest, dass der VN ein gestohlenes Kfz gutgläubig, aber nicht zu Eigentum erworben und versichert hat, wäre er einer erneuten Entwendung nach Auffassung des OLG nicht geschützt. Das kann nicht sein.
Die AKB sehen das – entgegen der Annahme des OLG – nicht anders. Sie regeln den persönlichen Schutzbereich der Versicherungsvertrags (AKB 2015 2.3 – "der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie"), setzen aber nicht eine bestimmte dingliche Beziehung des VN zu dem versicherten Objekt voraus und erweitern ihn für Fälle der Versicherung für fremde Rechnung.
Das OLG hat sich nun auf eine schillernde Rechtsfigur bezogen: das Sacherhaltungsinteresse. Schon der Begriff macht deutlich, dass nicht ein "Recht", sondern ein "Interesse" (an der Erhaltung des Substanzwerts) abgesichert ist. Fehlt es an einem solchen Interesse – vereinfacht gesagt, ist das, was abgesichert sein soll, aus welchen Gründen auch immer nicht existent – muss sich die Rspr. mit den komplexen Fragen des § 80 VVG befassen: Ist der VN "nur" nicht zur Prämienzahlung verpflichtet oder ist der Vertrag gar nichtig oder setzt das, § 80 Abs. 3 VVG folgend, gar eine bestimmte Absicht voraus? Das Problem stellt sich in der Gebäudeversicherung häufiger, wenn es um die Zuordnung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung bei gestreckten Erwerbsvorgängen geht (BGH VersR 2009, 1114; 1531; 2001, 53). Das kann sogar dazu führen, dass der (Noch-) Eigentümer einmal kein Sacherhaltungsinteresse mehr hat. Das hat das OLG leider übersehen.
Die These, der VN eines Kaskoversicherungsvertrages müsse beweisen, dass er Eigentümer gewesen sei, sofern kein Leasingvertrag vorliegt, trifft also nicht zu.
Prof. Dr. Roland Rixecker, Universität des Saarlandes
zfs 11/2018, S. 637