Die der Feuerwehr kraft Gesetz zugewiesenen Aufgaben sind grundsätzlich unentgeltlich. Diese Regelung wurde von dem Grundgedanken getragen, dass der Einsatz einer Feuerwehr alle Bürger belasten soll, um die Entscheidung, die Feuerwehr zu rufen oder nicht, frei von wirtschaftlichen Erwägungen zu halten. Darüber hinaus handelt es sich hierbei um einen Bereich der öffentlichen Sicherheit, wo der Schutz des Bürgers vom Staat zu gewährleisten ist. Werden Leistungen von der Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben erbracht, kann sich ein Kostenersatzanspruch also nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen ergeben.
Daher kann der Träger der Feuerwehr etwa nur von demjenigen, der mindestens grob fahrlässig einen Falschalarm getätigt hat, die durch den Einsatz entstandenen Kosten ersetzt verlangen; vgl. Feuerwehrgesetze der Länder.
In diesem Kontext müssen die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit schon deswegen streng sein, um zu verhindern, dass die Bevölkerung aus Scheu vor Regressansprüchen möglicherweise nicht mehr bereit wäre, die Feuerwehr schnellstens zur Hilfe zu rufen. Auf diese Weise ist die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gesichert, welches darauf angewiesen ist, dass Alarmrufe, zu denen der Alarmierende sich aus guten Gründen veranlasst sieht, nicht aus Angst vor Ersatzforderungen unterbleiben. Die Ausnahmefälle der Kostenersatzregelungen sind abschließend und dürfen auch nicht durch einen Rückgriff auf die GoA ausgehebelt werden. Bei der Inanspruchnahme wegen Falschalarmierung ist auch der Rechtsgedanke des § 828 BGB (Deliktsfähigkeit) zu berücksichtigen. Die Beweislast für den Ausnahmetatbestand trägt die Kommune.
Alarmiert allerdings jemand bewusst die Feuerwehr falsch, ist der Anrufende heranziehbar und muss die Einsatzkosten wegen des Fehlalarms ersetzen. Außerdem haftet der Anrufer in diesem Fall auch für Schäden am Privateigentum, die durch den mutwillig verursachten Fehlalarm entstanden sind.
Im Fallbeispiel muss die alarmierende Besucherin nicht die Kosten für den Feuerwehreinsatz tragen. Es lag zwar tatsächlich keine Notlage vor, jedoch gab es hierfür hinreichende Anhaltspunkte.
Angenommen, ein Alarmierender kann zum Schadenersatz herangezogen werden, scheidet ein Anspruch gegen denjenigen, zugunsten der Notruf getätigt wurde, aus. Die Durchführung eines objektiv nicht notwendigen Rettungseinsatzes, der auf einem vagen Verdacht eines Unfalls eingeleitet worden ist, begründet keinen Anspruch des Helfers nach den Grundsätzen der GoA. Liegt keine Notlage vor, stellt ein Rettungseinsatz eine Geschäftsführung dar, welche nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.