Im Fallbeispiel liegt die Konstellation vor, dass zugunsten der in Not geratenen Person zunächst ein erster Helfer (Alarmierender) auftritt, der seinerseits einen zweiten Helfer (Feuerwehr) einschaltet. In diesem Rahmen handelt der Alarmierende als berechtigter auftragsloser Geschäftsführer, der an sich gegenüber der Feuerwehr nicht als (vollmachtloser) Vertreter einen Vertragsschluss zwischen dem Notleidenden und der Feuerwehr, dessen Wirksamkeit dann von der Genehmigung des Notleidenden abhängt (§ 177 BGB), einleiten will. Auch begründet eine berechtigte GoA des Ersthelfers gegenüber dem Notleidenden nicht etwa eine gesetzliche Vertretungsmacht. Das Absetzen eines Notrufs dient dem Herbeiholen eines zur Hilfeleistung besser Qualifizierten an den Notfallort. Daher wird der alarmierende Ersthelfer im Regelfall nicht im eigenen Namen oder mit Rechtsbindungswillen handeln wollen, sondern nur die Feuerwehr darauf aufmerksam machen, dass eine Angelegenheit eines Dritten zu besorgen ist. Demzufolge entsteht zwischen den beiden Nothelfern keine Vertragsbeziehung, so dass die Feuerwehr ihre Hilfeleistung in eigener Verantwortung als reiner Geschäftsführer durchführt. Somit kommt für den Träger der Feuerwehr gegen die notleidende Person lediglich ein Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter GoA nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB in Betracht. Obwohl die Feuerwehr eine ihr obliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllt und deshalb ein eigenes Geschäft führt, handelte sie im Fallbeispiel wenigstens auch mit dem Ziel, einem Dritten (hier: dem Senior) Hilfe zu leisten. Dessen "Geschäft" bzw. Interesse wird mittels Hilfeleistung von der Feuerwehr besorgt, so dass der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille zu vermuten ist.
Fraglich ist, ob die öffentliche Hand von einem Verursacher/Störer überhaupt nach den Regeln der GoA eine Kostenerstattung für ihr Einschreiten verlangen kann. Nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG herrührenden Prinzip des Vorbehaltes des Gesetzes erfordert die Abwälzung von Kosten, die durch das Tätigwerden von Behörden entstehen, eine ausdrückliche, gesetzliche Vorschrift im öffentlichen Recht.
Fehlt eine solche öffentlich-rechtliche Regelung, wird damit grundsätzlich die gesetzgeberische Absicht verbunden sein, die betreffende Tätigkeit der öffentlichen Hand gebührenfrei zu lassen. Insofern darf – selbst bei Versäumnissen des Gesetzgebers – nicht ohne Weiteres auf die privatrechtliche GoA als "Lückenfüller" zurückgegriffen werden, nur um der öffentlichen Hand aus Billigkeitserwägungen einen Kostenschuldner zu verschaffen.
In Anbetracht dessen ist in Fällen der Gefahrenabwehr eine GoA zum Zweck des Aufwendungsersatzes nur anerkannt, sofern das öffentliche Recht keine abschließende Regelung über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen vorsieht. Im Feuerwehrrecht scheitern deshalb Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die GoA, wenn die jeweiligen Kostenregelungen der Länder die Feuerwehr zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet und eine erschöpfende Regelung vorsieht, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die GoA nicht erlaubt. Ansonsten bestünde eben die Gefahr eines Unterlaufens der brandschutzrechtlichen Risikozuordnung von Kosten. Soweit also der dem Auftragsverhältnis zugrunde liegende Lebenssachverhalt von den Kostenregelungen der Brandschutzgesetze erfasst wird, liegen spezielle Vorschriften vor, die die Anwendbarkeit der aus der GoA resultierenden Ersatzansprüche ausschließen. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht in den Bundesländern, deren Brandschutzgesetze ausdrücklich vorsehen, dass die brandschutzrechtlichen Kostenvorschriften Ansprüche auf Kostenersatz nach allgemeinen Vorschriften unberührt lassen. Bei solchen Anordnungen sind die Kostenregelungen der jeweiligen Brandschutzgesetze der Länder ausdrücklich nicht erschöpfend, so dass eine Kostenerstattung nach allgemeinen Vorschriften – und damit auch nach den Grundsätzen der GoA möglich ist. In allen anderen Fällen ist hingegen eine Kostenerstattung über die Grundsätze der GoA ausgeschlossen.
Fallbeispiel
Es liegt die gleiche Notlage wie im vorigen Fall vor, jedoch eilt hier der die Hilferufe hörende Nachbar zur Wohnung des Seniors und bricht die Tür kurz entschlossen selbst auf. Der Vermieter fordert Ersatz des Schadens an der Tür.
Eine Haftung des Helfers aus § 823 BGB ist mangels Rechtswidrigkeit nicht begründet. Jedoch haftet er als Einwirkender nach § 904 S. 2 BGB, dem aber ein Rückgriffsanspruch gegen den Begünstigten über die Grundsätze der GoA zusteht. Die Voraussetzungen einer berechtigten GoA nach §§ 677, 683 BGB liegen vor. Der Türaufbruch zur Rettung ist die Besorgung eines Geschäfts. Es ging um eine Hilfeleistung, also um ein objektiv fremdes Geschäft zugunsten des Seniors; der Fremdgeschäftsführungswille wird deshalb vermutet. Einen Auftrag hatte der Geschäftsführer nicht und § 323c StGB begründet auch keine sonstige Berechtigung i.S.d. § 6...