In akuten Notsituationen handelt ein Helfer – rein rechtlich betrachtet – regelmäßig im Rahmen einer berechtigten GoA gem. § 677 BGB, da er regelmäßig nicht vom Opfer zu seiner Hilfeleistung beauftragt werden kann. Wird mit der Hilfeleistung die Abwendung einer "drohenden dringlichen Gefahr" bezweckt, haftet er gegenüber dem Notleidenden nur für Schäden, die er grob fahrlässig verursacht hat, § 680 BGB. Für die Abwendung einer dringenden Gefahr des Geschäftsherrn i.S.d. § 680 BGB ist es nicht allein nötig, dass eine Gefahr für Leib oder Leben besteht. Es ist auch ausreichend, dass nach der Vorstellung des Geschäftsführers eine dringende Gefahr für das Vermögen des Geschäftsherrn abgewendet wird. Das Haftungsprivileg des § 680 BGB erstreckt sich auch auf Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer aus konkurrierenden Anspruchsgrundlagen (z.B. § 823 Abs. 1 BGB) und ist auch Verschuldensmaßstab bei sog. Anscheinsgefahren.
Bei so genannten professionellen Nothelfern (insbesondere Notärzte, Rettungssanitäter, Feuerwehr) ist umstritten, ob das Haftungsprivileg des § 680 BGB gilt. Der BGH hat jedenfalls eine analoge Anwendung der Vorschrift im Rahmen des § 839 BGB verneint und es sprechen gute Gründe dafür, die milde Haftung nach § 680 BGB auch im unmittelbaren Anwendungsbereich den professionellen Helfern zu versagen. Schließlich stellt sich dieser Personenkreis bewusst und gewollt für Hilfeleistung in Notfällen zur Verfügung und wird im Hinblick darauf trainiert. Für professionelle Nothelfer ist ein Unglücksfall beruflicher Alltag. Anders kann die Situation jedoch bewertet werden, wenn etwa ein Arzt zufällig am Unglücksort anwesend ist und unvorbereitet, ohne besondere ärztliche Hilfsmittel oder medizinische Geräte, Hilfe leistet.
Fallbeispiel
Zu später Stunde begaben sich die restlichen Gäste einer Gartenparty wegen stark einsetzendem Regen ins Haus, um die Feier dort feucht fröhlich ausklingen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt war ein Gast nach übermäßigem Alkoholgenuss im Freien auf einem Stuhl bereits eingeschlafen. Der Gastgeber versuchte, ihn zu wecken, damit er sich ebenfalls in das Haus begibt. Er reagierte jedoch aufgrund seines Alkoholkonsums nicht mehr auf Ansprachen und äußere Einflüsse. Deshalb schleppte ihn der besorgte Gastgeber ins Haus, damit er seinen Rausch sicher auf der Couch ausschlafen konnte. Auf dem Weg ins Haus wurden die neuen Designer-Schuhe der betrunkenen Person massiv zerkratzt, die er später, trotz der gut gemeinten Tat, ersetzt verlangt.
Bei derartigen Sachverhalten kommt besonders eine Ersatzpflicht nach den Regeln der GoA zum Tragen. Die dafür zunächst nach § 677 BGB vorausgesetzte "Besorgung eines fremden Geschäfts" liegt infolge des Verbringens der Person von dem Garten ins Haus vor. Eine Geschäftsbesorgung für einen anderen i.S.d. § 677 BGB ist – wie bei einem Auftrag nach § 662 BGB – jedes tatsächliche und rechtliche Handeln. Objektiv fremd, also für einen anderen, ist ein Geschäft, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich einem fremden Rechts- und Interessenkreis zuzuordnen ist. Aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten hatte allein die betrunkene Person, um Verletzungen oder auch eine Erkältung zu vermeiden, ein Interesse daran, ins Haus verbracht zu werden, so dass die Handlung des Gastgebers erkennbar ausschließlich in den Interessenkreis der betrunkenen Person fiel. Mit der Übernahme dieser Fremdgeschäftsführung handelte der Gastgeber berechtigterweise im Interesse sowie im mutmaßlichen Willen der betrunkenen Person (§ 683 S. 1 BGB), da der Transport für diese bei objektiver Betrachtung nützlich war. Das weitere Verhalten der betrunkenen Person war nicht sicher zu prognostizieren. Es war zu befürchten, dass der betrunkene Gast, alleine zurückgelassen, plötzlich erwacht und sich auf die Straße begibt und dadurch sich oder andere Verkehrsteilnehmer schädigt. Der regungslose Gast konnte sich im Zeitpunkt der Hilfeleistung zwar keinen wirklichen Willen bilden, jedoch wird bei einer interessengerechten Übernahme der Geschäftsführung vermutet, dass sie dem mutmaßlichen Willen entspricht. Gerade die Erkennbarkeit nach außen, dass im Rechtskreis eines anderen gehandelt wird, ist typisch für Hilfeleistungen im Zuge von Notlagen und Gefahren. Bei dieser Fallgruppe wird daher (widerleglich) vermutet, dass der Helfer das Geschäft für einen anderen mit sogenanntem Fremdgeschäftsführungswillen besorgt. Somit sind die Voraussetzungen einer berechtigten GoA i.S.d. §§ 677, 683 BGB erfüllt.
Die berechtigte GoA stellt ein gesetzliches Schuldverhältnis dar, auf das § 280 BGB Anwendung findet. Der Geschäftsführer hat bei einer Rettungsaktion auch die (sonstigen) Rechtsgüter des gefährdeten Geschäftsherrn zu achten, § 241 Abs. 2 BGB. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Verschulden grundsätzlich vermutet und folgt den allgemeinen Regeln der §§ 276, 278 BGB.
Dient die Handlung des Geschäftsführers jedoch der Abwendung einer drohenden dringenden Gefa...